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Interessante Gerichtsurteile für Hundehalter


Mark

Empfohlene Beiträge

Jogger gegen Hund – Mitschuld des Geschädigten

Ein Jogger stürzte über einen unangeleint herumlaufenden Hund und zog sich dabei Knochenbrüche zu. Er forderte Schadensersatz von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Hundebesitzers. Oberlandesgericht Koblenz: Der Jogger hätte den Hund schon von weitem gesehen, war aber trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Er hätte sich auf das unberechenbare Verhalten des Hundes einstellen müssen. Deshalb trifft ihn eine Mitschuld. Die Versicherung muss nur 70 Prozent des verlangten Verdienstausfalls und Schmerzengeldes zahlen (Az.: 5 U 27/03).

Hundehalter müssen bei einem Unfall mit ihrem Vierbeiner nicht für den gesamten Schaden aufkommen

Koblenz – Hundehalter müssen bei einem Unfall mit ihrem Vierbeiner nicht für den gesamten Schaden aufkommen, wenn der Geschädigte sich leichtsinnig verhalten hat, so ein Urteil des Ober- landesgerichts Koblenz. In dem Fall war ein Jogger über einen Dackel gestürzt und hatte sich dabei die linke Hand gebrochen. Nach Ansicht der Richter hätte sich der Sportler darauf einstellen müssen, dass der nicht angeleinte Hund unberechenbar reagiert und seine Laufstrecke kreuzen könnte (Aktenzeichen: 5 U 27/03).

Beim Arzt schnappte der brave Hasso plötzlich zu

Dem armen Hasso ging es gar nicht gut. Der Hund von Egon L. (35) hatte nun schon seit drei Tagen nichts mehr gegessen und konnte kaum noch laufen.

Egon L. blieb keine andere Wahl, er musste seine Bulldogge zum Tierarzt bringen. Mit seinem Hund fuhr er zur Praxis von Tilo B. (44). Hasso ging nur widerwillig mit.

Im Behandlungszimmer brachte Egon L. seinen Hund dazu, auf die Liege zu springen. Dann war er für einen kurzen Moment abgelenkt und hielt Hasso nicht fest. Das hatte für den Tierarzt fatale Folgen. Hasso biss nämlich urplötzlich zu und verletzte den Arzt sehr schwer im Gesicht.

Egon und der Tierarzt trafen sich vor Gericht wieder. Der Doktor forderte Schmerzensgeld, das ihm das Oberverwaltungsgericht Hamm auch zugestand. Schließlich sei das Unglück deswegen passiert, weil Egon L. seinen Hund nicht festgehalten habe.

Das Argument, der Arzt habe freiwillig den Hund behandelt, ließen die Richter nicht gelten. Es läge auch keine „vermeidbare Selbstgefährdung' vor. Für die Bissverletzungen im Gesicht musste der Tierhalter 15 000 ¤ zahlen (Az.: 6 U 14/02).

Vorsicht bei Gassigehen

Wenn Fahrradfahrer ihren Hund an der Leine mitnehmen, müssen sie dabei besonders vorsichtig sein. Stürzt der Hundehalter, kann er auch dann nicht auf Schadensersatz pochen, wenn ein anderer Hund in den Unfall verwickelt war. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: U 185/00).

Angeleinter Hund darf zuschnappen

URTEIL / Tier fühlte sich von Kind angegriffen

Wer einen angeleinten fremden Hund streichelt, muss damit rechnen, gebissen zu werden. Der Besitzer des Tieres ist für Schäden dann strafrechtlich nicht zu belangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem Revisionsprozess entschieden.

Im betreffenden Fall hatte der Hund einen Wesenstest bestanden und musste daher keinen Maulkorb tragen. Ein Zehnjähriger hatte die Jagdhündin Wanda streicheln wollen, die in einer Tankstelle angeleint war. Das neun Jahre alte Tier hatte den Jungen darauf leicht in die linke Hand gebissen.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Verden hatten Wandas Herrchen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Revision der Generalstaatsanwaltschaft wurde jetzt als unbegründet verworfen.

Das OLG meinte, der Halter habe der Sorgfaltspflicht Genüge getan, als er das Tier anleinte. Der Hund habe sich offenbar angegriffen gefühlt, als der Schüler ihn anfasste. (Az: 22 Ss 9/02)

OLG ist auf den Hund gekommen

Gericht betont die Haftung der Tierhalter - Harmlose Begegnung endet mit bösem Sturz

Ein Hundehalter müsse für alle "typischen Tiergefahren" einstehen, sagt das OLG. Auch für die Unberechenbarkeit des Verhaltens.

Erst balgten sich die Hunde im Wald, dann balgten sich deren Besitzer vor Gericht: Hundehalter, so hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) 01denburg entschieden, haften in jedem Fall auch für einen Schaden, wenn dieser von mehreren Hunden angerichtet wurde. In dem etwas komplizierten Fall war eine Frau gestürzt und hatte sich einen schmerzhaften Bruch zugezogen, weil ihr Hund und der eines anderen Spaziergängers plötzlich gemeinsam auf sie zugestürmt waren.

Der Fall hatte harmlos angefangen: Die beiden Hundebesitzer waren sich beim Spaziergang mit ihren Tieren in einem Wald bei Osnabrück begegnet. Sie ließen ihre Hunde von der Leine, die sich balgten, spielten und herumtollten. Plötzlich kamen jedoch beide Tiere auf die Spaziergängerin zugestürmt, die zu Fall kam und sich einen Lendenwirbel brach. Die Frau verklagte den anderen Hundebesitzer auf Schmerzensgeld und Schadenersatz mit dem Argument, sein Tier habe sie aus vollen Lauf umgeworfen. Die Klage wurde vom Landgericht Osnabrück abgewiesen, weil die Frau nicht beweisen konnte, dass es der Hund des Mannes war, der sie attackiert hatte.

Das OLG dagegen verurteilte den Hundebesitzer dazu, die Hälfte des Schadens zu übernehmen. Im Ergebnis spiele es nämlich keine Rolle. welches Tier die Frau um oder angestoßen habe. Ein Tierhalter müsse für alle "typischen Tiergefahren einstehen, die ihre Ursache in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens haben". Wenn zwei Hunde miteinander spielten oder balgten, bestehe immer die Gefahr, dass sie sich gegenseitig anstachelten und es dadurch zu riskanten Situationen kommen könne.

Da im übrigen die Laufrichtung tobender Hunde "nicht sicher vorhergesagt" werden könne, haften Hundebesitzer auch dann, wenn ein Fußgänger sich angesichts heranstürzender Tiere verschätzt und beim Versuch, ihnen auszuweichen, zu Fall kommt, ohne dass ihn ein Hund berührt hat. Auch dieses Risiko sei durch die Tierhalterhaftung abgedeckt. (Az 11 U 79/01)

ALLE URTEILE UND VERWEISE DIENEN NUR DER INFORMATION UND WURDEN VON MIR NICHT AUF RICHTIGKEIT ÜBERPRÜFT.

Viele Spaß beim Lesen, Mark

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Danke Mark!

Hab mir nämlich schon meine Gedanken gemacht, wenn ich meinen Boomer, der nun mal fremden Leute nicht unbedingt freudig begrüsst, vor dem Supermarkt anbinde und schnell einkaufen gehe.

Was ist, wenn jemand vorbeikommt und den Hund streicheln will und der dann zubeisst?

Wenn ich das aus deinen Urteilen richtig verstanden hab, trifft mich dann keine Schuld, der Hund war angeleint und ein Fremder hat nix an dem Hund zu suchen, oder?

LG Renate mit Shelly und Boomer

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Aber ist es ist doch zwischen zwei Hunden so, dass der Schuld hat der die Aggression zeigt. Weshalb dann nicht beim Mensch (also ich finde das schon gut so wie es ist) ich wundere mich nur, dass man bestraft wird wenn der Hund einen anderen beißt obwohl er angeleint war und der andere nicht, aber wenn das mit einem Mensch passiert (der ja in der Regel nie angeleint ist) hat der Hund keine Schuld???

Viele Grüße

Carmen

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Das ist nicht ganz richtig. Es hat nicht unbedingt der Hund schuld, der Aggressionen zeigt, da in erster Linie die sog. Haftung des Hundebesitzers eine Gefährdungshaftung ist.

Zudem ist natürlich im konkreten Sachverhalt meist auch gar nicht mehr feststellbar von welchem Hund die Aggression ausging, da bereits starrende Blicke deutliches Aggressionsverhalten darstellen, die Menschen gar nicht wahrnehmen.

Darüber hinaus ist natürlich auch immer zu berücksichtigen, wo etwas passiert (Leinenzwang ja /nein), die Reaktion der Beteiligten (Eingreifen ja / nein) und so weiter ...

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Das dortige Beispiel war nur ein "Fallbeispiel". Aber auch dort wird bei der Schadensverteilung berücksichtigt, dass ein Hund (auch wenn er beißt) angeleint war.

Es ist also eher unwahrscheinlich, dass in dem Link von dir, der "A" alle Kosten trägt, da "B" über §254 BGB ein Mitverschulden angerechnet wird.

Im Übrigen ist aber generell auf keinen Fall zu sagen, dass der Hund, der Aggressionen zeigt, auch für den Schaden aufkommt ... das ist gerade in diesem Bereich alles anhängig vom Einzelfall.

Der Grundsatz lautet, wenn es denn einen gibt: Jeder trägt die entstandenen Kosten des anderen, somit bleibt also jeder im Regelfall auf seinen Kosten sitzen. Das ist der Grundgedanke der Gefährdungshaftung des §833 BGB.

Im Übrigen gibt es die Gefährdungshaftung nicht nur im Bereich der Tierhalterhaftung, sondern tagtäglich auch ganz normal im Straßenverkehr im Rahen des StVG oder der Produkthaftung usw. Man haftet ohne Verschulden. Die Schuldfrage ist also zunächst einmal völlig sekundär.

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Danke Mark!

Völligen Blödsinn in unserer Rechtssprechung finde ich allerdings, das Urteil mit den beiden tobenden Hunden...Wenn ich meine Hunde toben lasse, auf die Nase falle wegen den tobenden Hunden, dann bin ich doch selbst Schuld und nicht der Hund! Immerhin muß ich als Hundehalter doch damit rechnen, dass die Hunde mich mal anspringen in ihrem Spielwahn. Dann noch den anderen zu verklagen finde ich echt nicht OK - aber dafür auch noch Recht zu bekommen ist ein Hammer:[

Fällt hingegen ein Unbeteiligter (Jogger) o.ä. dann kann der eigentlich nur eine Mitschuld verdienen - er hätte stehen bleiben und warten können, bis die Hundehalter ihre Hunde "eingefangen" hätten.

Diese Gefährdungshaltung ist manchmal echt zum....Haare ausreißen...

Auch das Beispiel mit dem TA. Das bringt mich ja schon wieder auf die Palme. Als Tierarzt setze ich mich doch tagtäglich mit dem Risiko auseinander gebissen, getreten oder gekratzt zu werden! Wenn ich das nicht abkann, dann muß ich als Tierarzt eben eine generelle Maulkorbpflicht ab Betreten der Praxis verhängen. Allerdings dürfte das bei Katzen oder Pferden etwas albern werden....

Manchmal verstehe ich die Menschen echt nicht mehr....*kopfschüttel*

LG Elke

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Weitere Urteile:

Verbissene Hunde: Hilfe zahlt sich nicht aus

Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt. Amtsgericht Lampertsheim, Az.: 3 C 529/99 (08)

Hundehalter

Hundesteuer Führen mehrere Personen einen gemeinsamen Hausstand oder Haushalt, dann ist jeder dieser Personen Gesamtschuldner der Hundesteuer für einen gemeinsam gehaltenen Hund. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund als Nutztier allen Personen im Haushalt dient. VG Kassel, Az.: 5 UE 2111/97

Für den Hütehund gelten andere Gesetze

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, regelt eine spezielle Verordnung die Bedingungen für die Haltung dieser Tiere. So bestimmt diese Verordnung, wie groß der Zwinger oder z.B. die Laufkette sein muss. Für Hütehunde gilt diese Verordnung während der Begleitung von Schafherden nicht. Hierzu stellte das Gericht fest, dass ein zum Hütehund ausgebildetes Tier auch dann ein Hütehund bleibt, wenn er vorübergehend nicht als solcher eingesetzt wird. Damit wurde eine gegen den Schafhalter ausgesprochene Geldbuße aufgehoben, weil dieser seinen Hund, entgegen den Vorgaben der Hundehaltungsverordnung, an einer zu kurzen Kette angebunden hatte. Bayerisches OLG, Az.: 3 ObOWi 78/96

Verstoß gegen den Maulkorbzwang

Sieht eine Hundegefahrenabwehrverordnung vor, dass bestimmte genannte Hunderassen außerhalb des Grundstücks nur an der Leine und mit einem Maulkorb ausgeführt werden dürfen, so kann gegen den Hundehalter keine Geldbuße verhängt werden, wenn sein Hund (hier: Schäferhund) nicht in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführt ist. Als Bußgeldbestimmung können auch andere Bestimmungen in der Verordnung nicht mehr herangezogen werden, wenn solche zwischenzeitlich durch eine Veränderung der Verordnung weggefallen sind, da immer das mildeste Recht anzuwenden ist. OG Frankfurt/Main, Az.: 2 Ws (B) 162/01 OWiG

Ehescheidung mit Hund

Unstimmigkeiten gab es nach der Scheidung über den gemeinsamen Hund. Unter Anerkennung des in § 90 a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als ein Mitgeschöpf konnte mit diesem nicht willkürlich umgegangen werden. Dem Mann war aber zuzubilligen, dass er den Hund zweimal im Monat zu sich nehmen dürfe. Durch diese Lösung wurden die Rechte der Frau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt. AG Bad Mergentheim Az.:1F143/95

Tierhalter

sind Sie, wenn Sie über die Verwendung des Tieres frei entscheiden können und für seine Kosten aufkommen. Dazu müssen Sie kein Eigentümer sein! Eine Gemeinde, also eine sogenannte juristische Person, kann ebenfalls Tierhalter sein. Ein herrenloses Tier gehört niemandem. Wer es in Besitz nimmt, kann auf diese Weise das Eigentum an ihm erwerben. (§ 958 Abs. 1 BGB)

"Kleines Geschäft"

Verrichtet ein Hund mehrfach im Hausflur sein „kleines Geschäft“ ist dies kein Grund zur fristlosen Kündigung der Wohnung. Begründung: Urinlachen seien zwar eine Störung aber nicht so gravierend, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.

Die Hundehalter wurden aber angehalten, den Hund nicht mehr unbeaufsichtigt in das Treppenhaus zu lassen.

Amtsgericht Köln, Az: 208 C 164/00

Radfahrer kontra Hund

Nähert sich ein Radfahrer einem frei laufenden Hund und kommt der Radfahrer dann beim Zufahren auf den Hund zu Fall, so kommt eine Tierhaltergefährdungshaftung des Hundehalters nur dann zum Tragen, wenn sich der Hund konkret so verhalten hat, dass er den Verkehr gefährdet und durch sein Verhalten den Radfahrer zu Fall gebracht hat.

Allein die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem Radfahrer benutzten Fahrbahn befunden hat, reicht für eine Haftung des Hundehalters nicht aus. Die Schmerzensklage des verletzten Radfahrers wurde daher abgewiesen. OLG Frankfurt/Main, Az: 8 U 23/02

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Hallo allerseits!

Meine Yorki-Hündin wurde am 19.10. von einer seit Jahren als aggressiv bekannten Hündin gebissen und schwer verletzt. Die Halterin war nicht dabei. Die Begleiterin des Hundes beschimpfte und beleidigte mich, ließ mich mit meinem wimmernden Hündchen stehen und haute einfach ab, obwohl ich sie aufforderte, stehen zu bleiben, da mein Hund verletzt sei und ich ihre Adresse brauche. Der Hund läuft immer ohne Leine und greift andere Hündinnen an. Die Besitzerin ist auf Tauchstation. Sie reagiert auf kein Einschreiben, keine e-mail, keinen Telefonanruf. Das Ordnungsamt reagiert gleichgültig. "Gegen die Frau liegt ja noch nichts vor..."

Tierarztkosten: bisher rund 200 €.

Obwohl sie ihren aggressiven Hund jahrelang ohne Leine laufen lässt und offenbar auch das Geld für eine Haftpflicht spart, scheint sie bisher gut durchgekommen zu sein.

Frechheit und Skrupellosigkeit siegt fast immer...

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