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Auslandstierschutz - § 11 Tierschutzgesetz für PS


UliH.

Empfohlene Beiträge

Hallo Ihrs,

 

Tine aus der Schweiz hat mich gestern wegen zwei Not-Chows angemailt, die in Spanien sitzen und dringend ein auf ein neues Zu Hause warten.

 

Ich habe gestern Abend die Mail an meine "Öberste" der Chows in Not  gemailt und heute ein recht deprimierte "Öberste" am Telefon gehabt.

Sie telefoniert seit heute Morgen herum, wir würden beide Hunde nehmen, aber seit heute ist das neue Gesetz in kraft getreten, dass JEDE Pflegestelle eine Prüfung nach  § 11 inne haben MUSS.

 

Ich darf den Auszug ihre Mail an mich veröffentlichen.

 

Tatsache aber ist, seit dem 1.8. - also seit heute - haben wir Tierschützer ein großes problem.

Wir dürfen nur dann Hunde aus dem Ausland aufnehmen, wenn die Pflegestelle den Paragraphen 11 haben. Weder ich noch U. B. noch sonst eine meiner Pflegestellen hat diesen Paragraphen.

Nehmen wir also einen der  Chows auf, wird der Amtstierarzt - ganz automatisch - benachrichtigt. Und der kontrolliert dann die Unterbringung und die Befähigung der Pflegestelle. Fehlt der 11er, wird der Hund beschlagnahmt

 

 

Wir hatten bereits vor einiger Zeit Besuch vom Amts-Tierarzt auf einer PS, da die Organisationen bei einem vorschriftsmäßigen Transport der Nothunde (Tiere) dies dem Vet.-Amt in dem auszuführenden Land melden muss und dieses wiederum an das deutsche Vet.-Amt das weiter leitet.  

 

Wie wird das bei euch moementan geregelt? und hat jede  PS hat den § 11 abgelegt? ... uns sind jetzt leider erstmal komplett die Hände gebunden und was wir heute schon wissen, dass bei uns zwei absolute PS weg fallen, da diese die Prüfung mit Sicherheit nicht ablegen werden.

 

Hilft uns momentan nicht viel mit den beiden Mädels weiter .... hat jemand trotzdem ne Idee???

 

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Was ist hier mit?

 

Weiterhin sind die Veterinärämter nicht zwingend verpflichtet, nach dem 01.08.2014 eine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG, die fortgeführt wird, zu untersagen. Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wennkeine Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und Vermittler, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können.

 

Quelle: http://zergportal.de/baseportal/tiere/News&Id==865

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Max2013

Ich hatte auch bei der Quelle von Arachne gelesen und es so verstanden (hab allerdings überflogen) ... der Verein muss die Genehmigung haben, die Pflegestelle an sich nicht.

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Na ja und zudem kann man ja auch dafür sorgen dass die Voraussetzungen erfüllt werden. Mal davon abgesehen,

dürfte dem Verein der Sachverhalt auch schon länger bekannt sein und hätte zwischenzeitlich entsprechend han-

deln können?

 

Zu den beiden Chows aus Spanien. Wäre es denn so schlimm wenn sie hier in Deutschland beschlagnahmt würden?

(Ehrliche Frage) Ich meine sie wären zumindest in Deutschland und würden hier dann wohl weitervermittelt werden?

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schwarze Kiwi

Dann sollen die Pflegestellen halt den §11 Schein machen - ist bei der Größenordnung kein großes Ding - eine offizielle häusliche Begehung (in Form von Vorhandenseinmüssen von Quarantäneplätzen und Futterküche) gibt es nicht - es muss ein Bogen ausgefüllt werden, ein polizeiliches Führungszeugniss beantragt werden und dann kommt ne schriftliche Prüfung beim Vet Amt - diese kostet um und bei 20,00 € - plus halt das pol. Führungszeugnis. 

Mehr kann ich mitte September sagen wenn ich meinen Schein in der Tasche hab. 

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Mal davon abgesehen,

dürfte dem Verein der Sachverhalt auch schon länger bekannt sein und hätte zwischenzeitlich entsprechend han-

deln können?

 

 

Ist es :)

Und auf der Station auch kein Problem. Nur - Chowies kann man schlecht in einem Rudel Husky / Malamuts mit laufen lassen, deshalb bekommen die immer auf Einzel-PS.

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Und was ist hier mit? 

 

 

 

Zu den beiden Chows aus Spanien. Wäre es denn so schlimm wenn sie hier in Deutschland beschlagnahmt würden?

(Ehrliche Frage) Ich meine sie wären zumindest in Deutschland und würden hier dann wohl weitervermittelt werden?

 

 

Ich finde es eigentlich recht gut, dass auch bei den Pflegestelle auf etwas mehr auf "Fachwissen" geachtet wird.

Es gibt ganz sicher ganz viele total tolle Pflegestellen die bisher ohne den Sachkundenachweis ausgekommen

sind.......

 

Aber es gibt leider auch einige "Pflegestellen" wo die Motivation aus einem ganz anderen Eck kommt.

Da geht es nicht um den Hund als solches, sondern darum sich über Tierschutz profilieren zu können. Vielleicht

hat man durch das neue Gesetzt die Möglichkeit solche "Tierschützer" aussortieren zu können. 

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Ich finde es eigentlich recht gut, dass auch bei den Pflegestelle auf etwas mehr auf "Fachwissen" geachtet wird.

 

 

Da bin ich bei dir.

Und wenn das Gesetz es will, dann bleiben die Hunde eben in Spanien, ist meines Mannes Meinung.

 

Und nein, wir werden keine Hunde nach D. holen, wenn wir im Vorfeld bereits wissen, dass sie beschlagnahmt werden könnten.

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Ich finde es auch richtig. Es wurde auch höchste Zeit, daß

auch die Pflegestellen geprüft werden.
Dann müssen die Orgas sich eben mal rechtzeitig kümmern. ;-)

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MaramitJule

Also ich finde ein polizeiliches Führungszeugnis schon etwas überzogen, bei aller Liebe.
Für jemanden, der mal einen Pflegehund nehmen möchte, wird das schon sehr abschreckend sein.
Somit fallen etliche Pflegestellen weg, die bisher gute Arbeit geleistet haben.

Nicht jeder ist bereit, sich amtlich überprüfen zu lassen.


Und ich finde gut, dass ihr sagt, ihr holt keine Hunde her, mit dem Risiko, das sie beschlagnahmt werden.

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