Zum Inhalt springen
Registrieren

Hundehaltung - Definition "Tag" (§6, 3.)


Galli

Empfohlene Beiträge

Hallo,

 

ich habe eine rechtliche Frage, zu der ich im Netz bisher keinerlei Antworten gefunden habe.

 

Meine Frage ist, ob der "Tag" in Bezug auf die Tierschutzhundeverordnung genau definiert ist und ob es hierzu bereits Gerichtsurteile gibt. Es geht um die Abweichung des §6, 3.  der Tierschutzhundeverordnung, in der es heißt, dass für Hunde, die "regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringen, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen" muss.

 

Die Frage, die sich mir stellt hier stellt, ist, wie in diesem Zusammenhang der Tag definiert ist. Das zuständige Amt behauptet, ein Tag seien 24 Stunden. Dies würde bedeuten, dass ein Hund mehr als 12 Stunden außerhalb des Zwingers sein muss, damit die Abweichung greift. Andere Definitionen meinen mit Tag allerdings den Zeitraum von Sonnenauf -bis Untergang, häufig wird auch von 6-22 Uhr (o.ä.) gesprochen. Demnach müsste ein Hund zB lediglich 6 Stunden (wenn man zB die Hälfte von 12 nimmt ) oder 8 Stunden (wenn man von 6-22 Uhr und damit 16 Stunden ausgeht) draußen sein, damit die Abweichung zulässig ist. Im Netz findet man mehrere Definitionen, aber ist dies nun Auslegungssache?

 

Diese Frage stellt sich ja zB für Tierheime und Hundepensionen und die von diesen Einrichtungen benutzbaren Hunderäume. Müssen diese dann der Größe der Hunde entsprechend 6, 8 oder 10 qm betragen oder nur 6 qm, wenn die Hunde beispielsweise von 7-18 Uhr draußen im Freien auf einer großen Auslaufläche sind und nur zur Nachtruhe in den Räumen untergebracht sind?

 

Wird außerdem zwischen "Haltung" und "Unterbringung" unterschieden? Und ist es relevant, dass in Hundepensionen beispielsweise die Hunde ja nur einen begrenzten Zeitraum sind (einige Tage bis ein paar Wochen) und dort nicht das ganze Jahr über, sondern ansonsten zu Hause beim Besitzer leben?

 

Kann mir hier jemand relevante Quellen nennen und/oder weiß jemand, ob es bereits Gerichtsurteile dazu gibt?

Was ist ein Tag in diesem Zusammenhang?

 

Vielen lieben Dank!
Carolin

Link zu diesem Kommentar
AngelOfMystic

Hey ich habe mal bei beck-online geschaut, hab da nen Zugang durch mein Studium. Eine Definition habe ich nicht gefunden.

 

Nur in einem Kommentar steht:

Erbs/Kohlhaas/Dr. Metzger HundeVO § 6 Rn. 2.

 

Zwinger:

ist ein eingefriedeter Auslauf für Hunde (vgl. Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3); ob er offen oder überdacht ist, spielt für § 6 keine Rolle. Wenn es sich um Haltung im Freien handelt, sind zusätzlich die Anforderungen des § 4, sonst die des § 5 zu beachten]. Ist der Zwinger in Festbauweise errichtet, bezeichnet man ihn als Hundehaus; dieses muss alle Anforderungen des § 6 erfüllen, anders als im alten Recht (§ 5 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien). § 6 gilt auch dann, wenn sich der Zwinger in einem Gebäude befindet (vgl. Abs. 3 Satz 5). – Zwingerhaltung liegt dann vor, wenn der Hund an wenigstens zwei Tagen in der Woche mindestens die Hälfte des Tages im Zwinger verbringt. Das ergibt sich aus Abs. 2 Satz 2. Anders die Begründung: Danach ist von einer Haltung im Zwinger auszugehen, wenn der Hund den überwiegenden Teil des Tages im Zwinger verbringt (BR-Drs. 580/00) S.11 (Drucksachen des Deutschen Bundesrates).

 

Das wars...

Die Drucksache selbst find ich allerdings nicht

Link zu diesem Kommentar

Das Tschg kenne ich ja. Mir ging es nun darum, wie in diesem Sinne ein "TAG" definiert ist. Denn davon hängt unter Umständen ab, ob die Abweichung des §6 greift oder nicht!

Link zu diesem Kommentar

Ich bin kein Jurist, gehe aber sehr stark von Tag = 24h Stunden aus. Mit deiner Definition würde sich die länge eines Tages ja täglich ändern

Link zu diesem Kommentar

Piflo, du hast Recht. Daher wird meist von 6-22 ausgegangen, oder aber zB die Zeit von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang. Dann hat man nicht so ein Kuddelmuddel. In Lärmschutzgutachen wird beispielsweise immer zwischen Tag und Nacht unterschieden, die entsprechend erlaubte Lautstärke ist dann ganz unterschiedlich.

Wenn es also - ausgehend von einem Tierheim mit Gruppenhaltung zB - so ist, dass nachts die Hunde in den Räumen sein müssen, weil sie laut Lärmschutzgutachten gar nicht bellen dürfen, dann ist doch zwischen Tag und Nacht unterschieden. Hat das Tschg dann nun andere Definitionen und ist es nicht Quatsch, wenn die sich dann in die Quere kommen...? Man findet auch bei wikipedia und im Duden Definitionen, und die erste ist fast immer Sonnenauf- bis Untergang... es gibt natürlich aber nun auch den sog. "Volltag", der dann 24 Std ist. Mich interessiert aber vor allem, wovon nun im Bezug auf das Tschg ausgegangen wird. Speziell eben den §6 betreffend, den ich oben zitiert habe...

Link zu diesem Kommentar
bunterhund

Ich als nicht-Jurist würde es so interpretieren:

AM Tage = wenn es "hell" ist (also von 6 bis 22 uhr oder so)

AN FÜNF Tagen in der Woche = 5 volle Tage (je 24 Stunden)

tagsüber = wenn es "hell" ist (also von 6 bis 22 uhr oder so)

 

Ich sehe da auch keinen Konflikt zwischen TschG und Lärmschutzgutachten, da die Abweichung von "an einem Tag = 24 Stunden" im Gutachten genau benannt wird und es keinen Raum für Spekulationen übrig lässt. 22 Uhr ist 22 Uhr. Ein Tag ist ein Tag. Und tagsüber ist tagsüber (wobei man dann die Uhrzeit bennenen sollte).

Link zu diesem Kommentar

Es bedeutet - wie schon richtig vermutet - einen Kalendertag ( = 24 Std ). Die Einschränkung gilt also, wenn der Hund regelmässig!! ( an wenigstens 5 (Kalender-)Tagen pro Woche ( Kalenderwoche ) die überwiegende Zeit ( = 12 Stunden und 1 Minute ) ausserhalb des Zwingers verbringt. Dann zäht es nicht als generelle "Haltung"  sondern als vorübergehende Unterbringung. 

Alleine darf man diesen Passus aber auch nicht sehen. Zusätzlich muss dem Hund ausreichend Sozialkontakt und die Möglichkeit artgerechter Bewegung geboten werden. Also quasi nach knapp 12 Stunden aus dem Zwinger raus und in einen kleinen Auslauf oder z.B. an eine Laufanbindung ist nicht.

Link zu diesem Kommentar

Ich kann ja mal genauer werden: Es handelt sich um eine Hundepension, in der Gruppenhaltung praktiziert wird. Die Hunde sind von ca. morgens 7 Uhr bis abends 18 Uhr auf einem 2000 Quadratmeter-Grundstück. Es sind IMMER mehrere Hunde (Gruppenhaltung!) und es ist IMMER ein Mensch mit dabei. Lediglich zur Nacht kommen die Hunde in entsprechende Hunderäume, an die aber wiederum ein kleiner Auslauf (ca. 10qm,) grenzt, der durch eine Klappe mit dem Raum verbunden werden kann.

Das Lärmschutzgutachten sagt nun, dass die Hunde nachts aber INNEN sein müssen und auch nicht den kleinen Auslauf benutzen dürfen.

Die Frage ist nun, wie groß die Räume sein müssen und ob die Abweichung des §6 gilt oder nicht!! Denn wenn das der Fall wäre, dann dürften die Raume kleiner sein, da ein Hund nur 6qm braucht (und jeder weitere 3).

Vielleicht ist es so etwas klarer..


Gerhard, hast du dazu Quellen?? Gibt es Gerichtsurteile dazu? Kannst du belegen, dass es ein Kalendertag ist?

Link zu diesem Kommentar

7 - 18 sind keine 12 Stunden.

Der Tag definiert sich als 24 Stunden, da es Sinngemäß darum geht, dass Hund nicht zu lange auf kleinem Raum eingesperrt sein soll.

Wenn die Hunde aber "nachts" nicht in den Auslauf dürfen, aber z.B. von 18-22 Uhr, dann sind sie nur von 22-7 Uhr eingesperrt.

Als Betreiber würde ich die Auslaufzeit offiziell auf 12 Stunden und 1 Minute ausweiten, den Hunden den Auslauf bis 22 Uhr (oder wann auch immer nach der Laermschutzverordnung die Nacht beginnt) zur Verfuegung stellen und gut ist's.

Link zu diesem Kommentar

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...