Man unterscheidet zwischen der positiven Feststellungsklage und der negativen Feststellungsklage.
Der Gegenstand der Feststellungsklage ist demzufolge ob ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn die rechtlich geregelte Beziehung zwischen zwei Personen oder zwischen einer Person und einer Sache infrage steht.
Bloße Tatsachen (z.B. ob die Waschmaschine einen Mangel hat) oder abstrakte Rechtsfragen können nicht festgestellt werden.
Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses ist immer im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen. Hier ist ausreichend, wenn die Besorgnis der Gefährdung des geltend gemachten Rechts plausibel dargelegt wird.
Beispiele:
- Es droht Verjährung.
- Ein anderer bezweifelt das Rechtsverhältnis.
- Feststellung des Annahmeverzuges, z.B. bei Rücktritt wegen §300 I BGB und §756 ZPO
Bei der Klage auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (sei es auch nur entfernt) zwar möglich, ihre Art, Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind.Die Feststellung, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht, ist nicht mehr angreifbar, wenn man im Wege der Leistungsklage das fordert, was zuvor festgestellt wurde.
Die Feststellungsklage ist grundsätzlich subsidiär, wenn dem Kläger eine Leistungsklage gleichermaßen möglich wäre. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man den Ansspruch genau beziffern kann.
Ausnahmen:
- Wenn die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- Auch bei Versicherungsgesellschaften.
- Bei fortdauernder Schadensentwicklung (wenn die Leistungsklage somit nicht den vollen Anspruch umfassen würde, z.B. weil nur ein Teil der Forderung bislang bezifferbar ist) - der Antrag muss auch dann nicht umgestellt werden, wenn die Heilung dieses Zustands während des Prozesses eintritt
- Wenn mit der Feststellungsklage ein über den Streitgegenstand hinausgehender Konflikt, z.B. im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, beigelegt werden kann.
Besonderheit hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses:
Das Rechtsschutzbedürfniss ist auch während des Prozesses immer neu zu überprüfen. Es muss während des gesamten Prozesses gegeben sein; mithin reicht es nicht aus, wenn es lediglich bei Klageerhebung vorlag.
Beispiel:
Wenn der Beklagte einer negativen Feststellungsklage den Anspruch im Wege einer Wider-Leistungsklage geltend macht, entfällt das anfangs gegebene Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage, sobald die Leistungsklage, nachdem die Parteien darüber verhandelt haben, nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann. Die Feststellungsklage muss für erledigt erklärt werden, will der Kläger eine Abweisung als unzulässig vermeiden.
Die negative Feststellungsklage:
- Das Rechtsverhältnis, das nicht bestehen soll, muss so genau wie möglich beschrieben sein (§253 II Nr.2 ZPO)
Unzulässig ist daher immer der bloße Antrag festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger nichts schulde. - In Rechtskraft erwächst bei Erfolg der Klage das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, bei Klageabweisung dessen Bestehen.
- Verjährungshemmung zugunsten des verklagten Gläubigers findet nicht statt.
- Die Darlegungs- und Beweislast bleibt wie der der Leiszungs- oder positiven Feststellungsklage und kehrt sich nicht etwa um. Bsp.: Negative Feststellungsklage auf das Nichtbestehen eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs -> das wirksame Bestehen des Vertrages muss vom Gläubiger bewiesen werden, auch wenn dieser hier Beklagter ist.
Streitwert:
Positive Feststellungsklage = 80% Wert des Rechtsverhältnisses
Negative Feststellungsklage = 100% Wert des Rechtsverhältnisses
Zwischenfeststellungsklage:
Die Zwischenfeststellungsklage nach §256 II ZPO kann nicht isoliert, sondern nur im Rahmen einer Klagehäufung oder Widerklage erhoben werden. Hier kommt es nicht darauf an, ob ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorliegt, statt dessen muss das festzustellende Rechtsverhältnis vorgreiflich für die spätere Entscheidung in der Hauptsache sein. Vorgreiflichkeit ist dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Haupt-Klageanspruch vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses abhängig ist. Ziel: Ausdehnung der Rechtskraft auf sonst nicht erfasste entscheidungserhebliche Vorfragen.
Beispiel Tenorierungsvorschlag:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ___% sämtlicher materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom ________ zu ersetzen, ggf. hier kurze Erwähnung welches Unfallereignis gemeint ist, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Weiterhin wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Folge aus dem Unfallereignis vom _______ zukünftig noch entstehenden immateriellen Schaden zu ersetzen, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, dass den Kläger hinsichtlich der Unfallursache ein Mitverschulden von ___% trifft.
Entscheidungsgründe:
Insbesondere hat der Kläger gem. §256 I ZPO ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Das Bestehen einer Schadensersatzpflicht ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des §256 I ZPO. Da die Beklagte ihre Haftung für den Unfall vom ___ bestreitet, droht der Rechtslage des Klägers die gegenwärtige Gefahr einer Unsicherheit, die durch die Rechtskraft des Feststellungsurteils beseitigt werden kann. Insofern genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens nach der Art der Verletzung möglich erscheint und Verjährung droht. Der Kläger kann für den Fall, dass es in Zukunft zu dem Eintritt nicht vorhersehbarer Spätschäden kommt, durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, schon jetzt in einem unfallnahen Zeitpunkt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizuführen, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen. Im Übrigen kann der Kläger mit dieser Vorgehensweise einer etwaigen späteren Verjährungseinrede der Beklagten zuvorkommen.
Ferner ist in der konkreten prozessualen Situation des Klägers auch kein Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage gegeben. Der ihm entstandene Schaden lässt sich derzeit noch nicht abschließend beziffern. Eine zuverlässige Abschäzung der zukünftigen Entwicklung ist dem Kläger ohnehin noch nicht möglich.











