Im
§ 11 (1) letzter Satz TierSchG steht, dass dem Antrag zur Erlaubnis zur Haltung von Hunden in einem TH oder ähnlicher Einrichtung (§ 11 (1) Nr. 2 TierSchG -> wäre die Frage, ob hierunter auch die Tierpensionen fallen) ein Sachkundenachweis nach § 11 (2) Nr. 1 TierSchG beizulegen ist.
Im § 11 (2) Nr. 1 TierSchG steht, dass die verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben muss, um die Erlaubnis zu erhalten.
Nun bin ich kein RA und kenne die weitere Gesetzeslage nicht, aber für mich sieht es so aus, als wenn nur der Leiter einer Einrichtung, aber nicht die Angestellten diese Sachkunde erbringen müssen.
Edit:
Hier habe ich eine Kommentierung des Gesetzes gefunden und m. E. gehören Tierpensionen nicht dazu. Von daher frage ich mich, warum du diesen Sachkundenachweis erbringen sollst.