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Maulkorbpflicht kann objekt- oder aufgabengebunden entfallen wenn der Hund zum Eigenschutz eingesetzt werden darf. Und das dürfen nur geprüfte Hunde ( mind. VPG A).
Entnehmen kann man dies der objektgebundenen Dienstanweisung bzw. bei Veranstaltungsschutz der Einweisung.
Darf der Hund zum Eigenschutz eingesetzt werden und es ist daher der Maulkorbzwag aufgehoben, so sind Bissverletzungen im Rahmen der Notwehr möglich und nur dann auch dadurch begründbar. Also muss immer eine Notwehr- oder auch Nothilfesituation vorhanden sein wenn der Hund eingesetzt wird.
Besteht ein allgemeiner Maulkorbzwang und der Hund verletzt jemanden trotz Maulkorb, so muss auch eine Notwehr- oder Nothilfesituation vorhanden sein.
Schäden werden immer durch den Arbeitgeber reguliert, können aber arbeitsrechtliche Konsequenzen ( oder sogar strafrechtliche) nach sich ziehen, wenn keine Notwehrsituation vorhanden war.
Hunde im Sicherheitsdienst müssen also immer unter Kontrolle des Hundeführes sein.
Ungeprüfte Hunde (ohne VPG-Prüfung) dürfen nur für Wach- und Meldeaufgaben (als Biosensor) eingesetzt werden, geprüfte auch zum Eigenschutz.
LG Heike
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