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Fritz hat angeblich jemandem in's Bein gekniffen


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Naja, so macht jeder seine Erfahrungen.

Alle Hundebiss-Fälle, die ich vor Gericht erlebt habe (6 oder 7, nichf ich selbst) sind pro Hund ausgegangen - und da reden wir von richtigen Bissen von großen Hunden.

Alle Richter haben sehr wohl verstanden, was da abgelaufen ist.

Aber klar, kommt drauf an, auf wen man trifft. Aber bei der Konstellation ... wäre ich echt entspannt.

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Das Ordnungsamt ist schnell dabei, jemanden vorverurteilen..? Nennt sich dann Gefahrenabwehr.

Das kann ich nur bestätigen...hatten wir ja auch durch...

 

Nancy schau mal...

http://www.hunderecht.eu/hundegesetz/deutsches-hunderecht/17-die-haftung-des-Tierhalters

 

Zitat:

Das Mitverschulden

Nicht immer haftet der Tierhalter alleine. In vielen Fällen hat auch der Geschädigte seinen Teil dazu beigetragen, dass ein Schaden entstand. Bei diesem Verhalten handelt es sich um das so genannte „Mitverschulden“. Das Mitverschulden wird in

§ 254 BGB näher beleuchtet:

§ 254 BGB:

„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.“

Jedes vorsätzliche und fahrlässige Handeln, welches den Schaden mit verursacht hat, soll demnach das Verschulden des Geschädigten sein. Der Schadensersatzanspruch kann bei Feststellung dieses Mitverschulden gemindert oder sogar komplett ausgeschlossen sein.

Ob und in welchem Umfang der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, hängt von Fall zu Fall ab. Ein Beispielsfall für das Mitverschulden ist das Streicheln eines fremden Hundes. Selber Schuld soll jedermann sein, der sich einem fremden Hund vertrauensselig nähert und der Hund ihn darauf verletzt. Denn das Opfer hat sich hier der Meinung der Rechtsprechung nach, nicht in einer für ihn unbeherrschbaren Situation befunden, sondern sich selber der Gefahr ausgesetzt indem er sich dem Hund näherte.

Auch soll ein Fall des Mitverschuldens vorliegen, wenn ein Hundehalter sich während einer Beißerei zweier Hunde, zwischen beide Hunde zu stellen und dabei selbst gebissen wird. Er muss dann mit der Minderung seiner Schadensersatzforderung zwingend rechnen, da ihm die Gefahr des Gebissenwerdens schon vorher bekannt gewesen sein musste.

Bei erheblichem Mitverschulden kommt sogar ein völliges Entfallen des Gefährdungshaftung in Betracht. Sei es, dass jemand trotz Warnschilder vor freilaufenden Hunden die Einfriedung des Grundstückes überwindet und daraufhin von einem Hund gebissen wird. Hier soll eine schuldhafte Selbstgefährdung vorliegen, die den Schadensersatzanspruch ausschließt.

 

 

Und wenn Du ja Zeugen hast, die mit bekommen haben das der Typ Dich öfter belästigt hat...dann sollte es doch keine Probleme mehr geben...

 

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Und wenn Du ja Zeugen hast, die mit bekommen haben das der Typ Dich öfter belästigt hat...dann sollte es doch keine Probleme mehr geben...

 

Was die rechtliche Seite nach BGB (Schmerzensgeld u.s.w ) betrifft, stimmt das ! Hier müsste der " Geschädigte " beweisen, das er unverschuldet gebissen wurde.

 

Anders sieht es jedoch von Seiten des Ordnungsamtes aus. Hier reicht eine Anzeige und der reine Verdacht. Nun muss der Hundehalter nachweisen, das sein Hund NICHT auffällig ist ( z.B. Wesenstest). Den kann das Ordnungsamt leider schon auf Verdacht anordnen.

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Lemmy
Anders sieht es jedoch von Seiten des Ordnungsamtes aus. Hier reicht eine Anzeige und der reine Verdacht. Nun muss der Hundehalter nachweisen, das sein Hund NICHT auffällig ist ( z.B. Wesenstest). Den kann das Ordnungsamt leider schon auf Verdacht anordnen.

 

Nein, bei uns reicht das nicht. Ein Biss muss tatsächlich erfolgt sein, um die Auflagen zu erhalten - und wie schon gesagt, Biss mit Ober- und Unterkiefer-Zähnen. Nicht einfach nur ein Kratzer, und nciht einfach nur ein Schreck.

 

Sicher kann man wegen Kratzer, Kniff und Schreck auch ein Ordnungsgeld auferlegt bekommen, aber das alleine macht den Hund noch nicht zu einem "gefährlichen Hund" - also hier zumindest nicht.

 

Deswegen: es ist stark abhängig von der Behörde und dem Ort an dem du lebst. Allerdings: WENN ein Biss nachgewiesen ist, dann ist es egal ob der Hund biss weil er zB Schmerzen hatte, oder weil jemand in eine Hundeklopperei gegriffen hat (wobei, letzteres ist nicht bestätigt - ersteres definitiv so nachgefragt beim OA hier). Sofern der Gebissene keine STRAFBARE HANDLUNG beging zum Zeitpunkt des Bisses (zB Diebstahl, tätlicher Angriff, Einbruch), UND eine Anzeige aufgab, sind die Auflagen sozusagen sicher.

 

Aber wie gesagt - kommt auf die Kommune an.

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Also in Berlin ist das so, dass eine Anzeige reicht. Meine mutter war mit ihrer damaligen Schäferhündin unterwegs, und eine Dame behauptete, die Hündin hätte sie angegriffen und gebissen,was reine Phantasie war.

 

Daraufhin bekam meine Mutter Besuch vom Vetamt. Die merkten allerdings, dass der Hund eine menschenfreundliche Schlafpille war, und das Ganze war gegessen.

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Andrea und ER

Bei uns (Berlin) kann schon der Verdacht genügen. 

Nach einer Anzeige wird zunächst eine schriftliche Stellungnahme vom Hundehalter durch das Ordnungsamt eingefordert und schon mal vorsorglich Maulkorb- und Leinenzwang verhängt. Dann folgt eine zeitnahe Vorstellung des Hundes beim zuständigen Amtstierarzt. Der kann beide Maßnahmen wieder aufheben. 

Ein Freund von mir hatte letztes Jahr so einen Fall mit seinen beiden Riesenschnauzern, die angeblich einen angreifenden Hund schwer verletzt haben sollten. In Berlin- Neukölln.

Der Neuköllner Amtstierarzt ist ein Mann mit Verstand, der sowohl Belege über absolvierte Hundetrainingsarbeit schätzt, als auch Deine Schilderung der Umstände, zusammen mit der bereits vor dem Zwischenfall erfolgten Beschwerde über den Bauarbeiter, einzuschätzen weiß. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Deine 30- cm- Hundeportion bei der Vorstellung als gefährlicher Hund heraus kommt!

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Lemmy

Na, da bin ich dann doch mal wieder froh über meine Gemeinde hier.

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Was die rechtliche Seite nach BGB (Schmerzensgeld u.s.w ) betrifft, stimmt das ! Hier müsste der " Geschädigte " beweisen, das er unverschuldet gebissen wurde.

 

Anders sieht es jedoch von Seiten des Ordnungsamtes aus. Hier reicht eine Anzeige und der reine Verdacht. Nun muss der Hundehalter nachweisen, das sein Hund NICHT auffällig ist ( z.B. Wesenstest). Den kann das Ordnungsamt leider schon auf Verdacht anordnen.

Ja ich weiß...weiter vorne hatte ich schon mal einen "Vorfall" von uns geschrieben, es gab keinen Biss, aber dem Typen vom OA reichte es schon das die Frau sich erschreckt hatte und wir mussten mit zweien zum Wesenstest, den sie aber mit Bravour bestanden hatten. Wohne ja auch in NRW..

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