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Kaufvertrag


Dette23

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Kann man pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich gilt im deutschen Recht die Vertragsfreiheit - aber dann halt doch wieder nur mit Einschränkungen. Zunächst müsste man schauen, ob es sich bei der Regelung um eine AGB-Klausel handelt. Wenn der Hund ohne Gegenleistung zurückgegeben werden soll, dann ist die Klausel möglicherweise nach § 138 BGB nichtig.

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vor 2 Stunden schrieb Vhenan:

Aber gut, ich hab auch schon Kleinanzeigen auf eBay gelesen wie "Tauschd Hündin gegen PlayStation"...

 DAS ist aber nicht dein Ernst oder?  :(

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Danke schön, das ist schon mal etwas hilfreich. :-) werde mich da morgen auch mal schlau machen. Lieber gibt man den Hund an jemanden, wo man weiß, er hat es gut, auch gerne umsonst, denn es ist zum Wohl des Hundes. Jedoch nicht an jemanden, der den Hund gewinnbringend verkaufen will.  Ich finde das alles so suspekt. 

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In unserem Vertrag ist festgehalten das der Züchter das vorverksufsrecht hat und den Hund dann für die Hälfte des Kaufpreises zurück kaufen kann. Fand ich ok und fair.

 

Umsonst finde ich auch ziemlich dreist, da würde es mich auch sehr sehr interessieren wie das ganze ausgeht , wäre schön wenn du dann berichtest 

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Naja, unabhängig von sonstigen Fragen rund um die mögliche Unwirksamkeit des so ausgestalteten Vorkaufsrechts im Rahmen von AGB, stellt sich schlicht und ergreifend die Frage, was denn passiert, wenn das Vorkaufsrecht nicht beachtet wird. 

 

-> Gar nichts passiert dann, wenn das Vorkaufsrecht nicht auf andere Weise gesichert ist.

 

Der Eigentümer kann mit Sachen (auch Hunden) nach Belieben verfahren und diese auch weiter verkaufen. Dann ist der Hund verkürzt gesagt "weg" und das wars.

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vor 14 Minuten schrieb Mark:

Naja, unabhängig von sonstigen Fragen rund um die mögliche Unwirksamkeit des so ausgestalteten Vorkaufsrechts im Rahmen von AGB, stellt sich schlicht und ergreifend die Frage, was denn passiert, wenn das Vorkaufsrecht nicht beachtet wird. 

 

-> Gar nichts passiert dann, wenn das Vorkaufsrecht nicht auf andere Weise gesichert ist.

 

Der Eigentümer kann mit Sachen (auch Hunden) nach Belieben verfahren und diese auch weiter verkaufen. Dann ist der Hund verkürzt gesagt "weg" und das wars.

 

Das ist nicht ganz korrekt. Richtig ist, dass das Vorkaufsrecht nur schuldrechtlich und nicht dinglich wirkt. Es hat also keine einschränkende Wirkung auf das Eigentum und damit auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages mit einem Dritten. Allerdings würde dem Züchter (sofern das Vorkaufsrecht grundsätzlich wirksam vereinbart wurde) ein Schadensersatzanspruch zustehen, und zwar grundsätzlich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten „Rücknahmepreis“ und dem Kaufpreis mit dem Dritten.

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Grundsätzlich könnte man über einen Schadensersatzanspruch nachdenken.

 

Ein Verkaufsrecht dergestalt, dass die Rücknahme des Hundes "umsonst" erfolgt, dürfte den Käufer sicherlich unangemessen benachteiligen. Bei einem Züchter, der in aller Regel Käufern als Unternehmer gegenübersteht, sollte mind. § 307 BGB einschlägig sein (von AGB wird man ausgehen können, auch bei erstmaliger Verwendung) ... zuletzt § 242 BGB als totschlagender Auffangparagraph.

 

Mal ganz abgesehen von Beweisschwierigkeiten des Züchters, die Höhe des "Schadens" überhaupt beziffern zu können. Wenn sich die Parteien offiziell auf auf 1 Euro als Kaufpreis einigen, dann sei ihm der 1 Euro gegönnt. 

 

Würde man den Züchter in so einer Sache vertreten, dann wird es schon recht eng ... und wenn man dann noch bedenkt, dass vielleicht nirgends so häufig gelogen wird wie vor Gericht, könnte es auch aussichtslos sein.

 

 

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