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Hunde Diebstahl


Chris_Samy

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Chris_Samy

Schönen Guten Morgen,

 

ich habe da mal ne kleine rechtliche frage vielleicht kann mir die ja wer beantworten ....

 

 

Ein guter freund von mir wohnt mit seinem vater zusammen der hund WURDE ALS THERAPIE HUND geholt für die EX Frau *ANTI AGRESSION 😕 aggro Frau * des vaters *  fast 4 jahre von welpen an kümmert sich aber mein kollege drum

( ARZT , GASSI , PFLEGE ALLES ) jetzt kommt der vater mit sein ex frau wieder zusammen und wollen plötzlich den hund haben ... ist das rechtlich gesehen genug wenn man eine petition macht mit unterschriften von den leuten die es sehen das der hund zu mein kollege gehört oder muss er den hund an den *SORRY * idioten abgeben ? also ich persöhnlich kenne diesen hund seid er 1 jahr altist .. is mit mein hund groß geworden ( Habe einen 15 jahre alten münsterländer ) dazu gesagt der vater hat keine kontrolle über den hund beim gassi gehen da geht der hund mit ^^herrchen spazieren^^   sorry wenn ich schreib fehler drin habe bin etwas in rage  wegen der situation !! vielleicht könnt ihr mir ja tips geben oder wie er es rechtlich schaft das der hund bei ihm bleiben kann weil ich weiß beide gehen zu grunde wenn der arme hund zu den *SORRY NOCHMALS* idioten muss

 

 

VIELEN LIEBEN DANK SCHONMAL

Chris

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ich habe für all meine Hunde immer einen Kaufvertrag abgeschlossen.

Mit diesen Vertrag konnte  ich sie in an meinem Wohnort anmelden.

Ihre Chip machte sie klar identifizierbar.

Also fast wie bei einem Autokauf.

 

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Herdifreund

Kommt auf die Situation, die Ernsthaftigkeit der Bemühungen und letztendlich vom jeweiligen Richter ab. 

 

Zuerst mal gehört der Hund demjenigen der einen Kaufvertrag hat und die Steuern bezahlt. Aber schon das ist oft nicht klar, weil das oft schon zwei verschiedene Personen sind. z.B wenn der Hund geschenkt wird. Dann kommt das Problem, dass Hunde juristisch zwar als "Sache" definiert sind, in der Gestzgebung (TSG) aber ausdrücklich als empfindungsfähige Wesen und eben NICHT als Sache beschrieben werden. Sie könnten also dahin gehören, wo sie tatsächlich gelebt haben. Da das eine Einzelfallentscheidung sein kann, hilft letztendlich nur der Gang zum Rechtsanwalt und die Hoffnung, dass, falls es zur Verhandlung kommt, der jeweilige Richter Hunde mag.

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Grundsätzlich ist derjenige der Eigentümer des Hundes, dem das Tier zuletzt im Sinne des § 929 BGB übergeben und übereignet wurde. Dies ist zumeist derjenige, der das Tier gekauft hat, dem es geschenkt wurde oder auch derjenige, dem der Hund vererbt wurde. ... 1 BGB der Eigentümer des Tieres.

 

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Herdifreund

@agatha

 

Wenn die deutsche Gesetzgebung so schön einfach wäre, müssten wir in solchen Fällen nicht immer wieder vor Gericht und die Gerichte müssten in vielen Fällen auch keine Einzelfallentscheidungen treffen, deren Ausgang keineswegs immer so klar ist. 

 

Das fängt schon beim Begriff Übereignung an: Juristisch gesehen kann eine Übereignung, Überlassung oder Schenkung problemlos mündlich geschehen. "Sachen" oder "Sachwerte" sind in mündlicher Absprache mündlich und vertraglich bindend übertragbar.  Faktisch ist diese, sollte es zu Streitigkeiten kommen und wenn sie nicht schriftlich festgehalten wurde, wieder Auslegungssache. Abhängig davon, ob Zeugen zugegen waren, wie viele Zeugen die jeweilig Partei aufbringt und wie glaubwürdig die jeweilige Argumentation vor Gericht ankommt. So kann, da das TSG die Sicht auf einen Hund als Sache ausdrücklich ausschließt, von einer Überlassung ausgegangen werden, wenn sich der Hund längere Zeit (und die ist eben auch schwammig und nicht genau definiert) bei einer anderen Person aufgehalten hat, und von dieser Person betreut wurde ohne das der Vertragsinhaber sein Eigentumsrecht am Hund geltend gemacht hat. Soll heissen: Wenn es dem Gericht, plausibel erscheint, dass der Hund über länge Zeit bei der anderen Person gelebt hat, er (also der Hund) sich dort "zu Hause" fühlt, kann das Gericht auch für denjenigen entscheiden, der KEINEN Vertrag hat. Noch plausibeler wird diese Annahme, wenn die Person ohne Vertrage nicht nur Futtermittel und eine eventuelle medizinische Versorgung bereit gestellt hat, sondern darüber hinaus z.:B auch die Haftpflicht für den Hund geleistet hat. 

 

Und ganz nebenbei: (§) 1 BGB besagt nur, das die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit dessen Geburt beginnt. 

 

Was Du meinst ist §90 und $90a BGB, nachdem Tiere nach Gesetzesdefinition keine Sachen im rechtlichen Rahmen sind, aber wie eine Sache behandelt werden.

 

Im Grunde heisst das: Ein "Grundsätzlich" gibt es nur dann, wenn die Sachlage absolut eindeutig ist. Der Halter hat den Vertrag, zahlt die Hundesteuer und der Hund lebt bei ihm. Eine eventuelle Überlassung an eine andere Person diente eindeutig dazu, den Hund für eine definierte Zeit anderweitig unter zu bringen. Solle es nicht so eindeutig sein und es liegt einem etwas an der Sache, dann lohnt sich der Gang zum Anwalt (speziell Anwälte, die sich mit so etwas beschäftigen) der einem die Chancen in dem Fall erläutern kann. Wenn man so was schön öfters gemacht hat, weiß man spätestens dann, wenn bekannt ist welcher Richter verhandelt, ob man Chancen hat oder nicht, bzw. kann einem das der jeweilige Anwalt dann sagen.

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vor 56 Minuten schrieb Herdifreund:

@agatha

 

Wenn die deutsche Gesetzgebung so schön einfach wäre, müssten wir in solchen Fällen nicht immer wieder vor Gericht und die Gerichte müssten in vielen Fällen auch keine Einzelfallentscheidungen treffen, deren Ausgang keineswegs immer so klar ist. 

 

Das fängt schon beim Begriff Übereignung an: Juristisch gesehen kann eine Übereignung, Überlassung oder Schenkung problemlos mündlich geschehen. "Sachen" oder "Sachwerte" sind in mündlicher Absprache mündlich und vertraglich bindend übertragbar.  Faktisch ist diese, sollte es zu Streitigkeiten kommen und wenn sie nicht schriftlich festgehalten wurde, wieder Auslegungssache. Abhängig davon, ob Zeugen zugegen waren, wie viele Zeugen die jeweilig Partei aufbringt und wie glaubwürdig die jeweilige Argumentation vor Gericht ankommt. So kann, da das TSG die Sicht auf einen Hund als Sache ausdrücklich ausschließt, von einer Überlassung ausgegangen werden, wenn sich der Hund längere Zeit (und die ist eben auch schwammig und nicht genau definiert) bei einer anderen Person aufgehalten hat, und von dieser Person betreut wurde ohne das der Vertragsinhaber sein Eigentumsrecht am Hund geltend gemacht hat. Soll heissen: Wenn es dem Gericht, plausibel erscheint, dass der Hund über länge Zeit bei der anderen Person gelebt hat, er (also der Hund) sich dort "zu Hause" fühlt, kann das Gericht auch für denjenigen entscheiden, der KEINEN Vertrag hat. Noch plausibeler wird diese Annahme, wenn die Person ohne Vertrage nicht nur Futtermittel und eine eventuelle medizinische Versorgung bereit gestellt hat, sondern darüber hinaus z.:B auch die Haftpflicht für den Hund geleistet hat. 

 

Und ganz nebenbei: (§) 1 BGB besagt nur, das die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit dessen Geburt beginnt. 

 

Was Du meinst ist §90 und $90a BGB, nachdem Tiere nach Gesetzesdefinition keine Sachen im rechtlichen Rahmen sind, aber wie eine Sache behandelt werden.

 

Im Grunde heisst das: Ein "Grundsätzlich" gibt es nur dann, wenn die Sachlage absolut eindeutig ist. Der Halter hat den Vertrag, zahlt die Hundesteuer und der Hund lebt bei ihm. Eine eventuelle Überlassung an eine andere Person diente eindeutig dazu, den Hund für eine definierte Zeit anderweitig unter zu bringen. Solle es nicht so eindeutig sein und es liegt einem etwas an der Sache, dann lohnt sich der Gang zum Anwalt (speziell Anwälte, die sich mit so etwas beschäftigen) der einem die Chancen in dem Fall erläutern kann. Wenn man so was schön öfters gemacht hat, weiß man spätestens dann, wenn bekannt ist welcher Richter verhandelt, ob man Chancen hat oder nicht, bzw. kann einem das der jeweilige Anwalt dann sagen.

ja, wo habe ich geschrieben, dass alles immer soo einfach wäre????

Und nein, ich meine nicht :weder § 90 noch andere.

 

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