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Zeuge von Tierleid- was tun?


jucoli

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Vier Pfoten informiert:

Das Kaninchen des Bekannten hinkt, trotz mehrfacher Aufforderung bringt es keiner zum Tierarzt.

Der Nachbar schlägt seinen Hund!

Während des Spazierganges sieht man abgemagerte Tiere auf der Weide stehen!

Wie soll man sich verhalten?

VIER PFOTEN Heimtierexpertin Martina Schnell sagt:

" Menschen, die Tiere verwahrlosen lassen, sie schlagen, misshandeln oder sie trotz Erkrankung nicht tierärztlich behandeln lassen, verstoßen gegen das Deutsche Tierschutzgesetz:

Wird man Zeuge solches Tierleides sollte man sich umgehend an das zuständige Veterinäramt wenden und Anzeige bei der Polizei erstatten.

Telefonnummuer und Adresse des Veterinäramtes finden Sie bei der Auskunft, im Internet oder bei Behörden.

Je genauere Informationen dem Vet- amt und der Polizei vorliegen, desto schneller kann dem Tier geholfen werden.

Dazu gehören eine ausführliche, schriftliche Darstellung des Sachverhaltes, sowie die vollständige Adresse des Tierhalters.

Beweisfotos, vorhandene Zeugen und die eigene Bereitschaft, als Zeuge aufzutreten, können eine wichtige Ergänzung sein.

Besteht der Wunsch, daß die Aussage vertraulich behandelt wird, sollte der zuständige Sachbearbeiter darauf hungewiesen werden, daß die Anonymität zu wahren ist.

Darüber hinaus sollte sich jeder, der eine Tat anzeigt, ein Aktenzeichen geben lassen um auch nachfragen zu können, was aus der Anzeige geworden ist!

Gerät hingegen ein Tier in Not- eine Katze sitzt verletzt im Baum und kann nicht allein herunter- kann die Feuerwehr benachrichtigt werden.

Diese Möglichkeit sollte jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn man aus eigener Kraft dem Tier nicht helfen kann.

Die Kostenfrage sollte im Vorwege geklärt werden!

Befindet sich ein Tier so erheblich in Not, daß es sterben oder zu Schaden kommen könnte, besteht die Möglichkeit, beispielsweise ein Wagenfenster einzuschlagen oder eine Tür einzutreten, um darin ein leidenedes Tier zu befreien.

Solche Handlungen haben nach dem Gesetz des rechtfertigenden Notstandes § 228 BGB § 34 StGB keine strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen zur Folge!"

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