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Man kann die Züchter verklagen


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Aponi12

Ein herzliches Hallo an Alle!

Ich möchte hier mal eine Geschichte einstellen, die Alle betreffen kann. Es wird oft ein Tier gekauft und nach ein paar Wochen stellt sich heraus, das es krank ist. Es kann sich dabei um eine Erbkrankheit oder durchaus auch um falsche Handhabung vom Züchter handeln. Bis lang gelten Tiere vor dem Gesetzgeber immer noch als Sache. Man hat das Recht 2 Jahre nach dem Kauf Schadensersatz zu fordern b.z.w. den Kaufpreis zu mindern. Es gibt zwar wenige Urteile darüber, aber es gibt sie. Es wissen nur die wenigsten. Ich bin eine, die davon ebenfalls betroffen ist und werde versuchen mein Recht durchzusetzen. Wenn man ein Elektrogerät kauft, bekommt man ja auch den Kaufpreis oder die Reparaturkosten ersetzt. Warum dann nicht auch bei den Tieren. Das betrifft nicht nur Hunde, sondern auch alle anderen Individuen. Außerdem, wenn der Züchter mehr wie 3 Hunde pro Jahr verkauft, gilt er als Gewerblich und ist damit vom Haftungsausschluss befreit. Egal was auch immer im Kaufvertrag steht. D.h. er muß für Schäden aufkommen.

Je mehr Urteile es darüber gibt um so besser.

Ich kämpfe dafür, das die Käufer von Tieren, mehr Rechte vor dem Gesetz haben.

Und brauche jede Hilfe, die ich kriegen kann, um das auch durchzusetzen.

Bitte geht auf die Homepage, von meinem Hund und lest mal das ganze Drama.

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Bergers

Private Spendenaufrufe, auch auf diese Art, ist in diesem Forum genehmigungspflichtig.

Wir haben keine Anfrage diesbezüglich erhalten!

Das Moderatoren-Team

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Auch wenn der Anlass kein Schöner ist - ein :winken: herzliches Willkommen!

Ein Züchter gilt dann als Gewerblich, wenn er mehr als 3 Hündinnen besitzt und wenn er mehr als 2 Würfe im Jahr hat. Die Welpenanzahl spielt keine Rolle.

Ansonsten: jeder der Hundewelpen verkauft - ob Züchter, Vermehrer oder auch nur die "Unfall-Würf" - alle haften 2 Jahre. Das wissen die wenigsten Hundekäufer.

Du hast völlig Recht, wenn Du Deine Rechte einforderst. Und das sage ich - als Züchter! Jawohl, auch das gibt es - ich oute mich, ich stehe dazu!

Gruß Christa

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Man hat das Recht 2 Jahre nach dem Kauf Schadensersatz zu fordern b.z.w. den Kaufpreis zu mindern.

Es tritt allerdings nach 6 Monaten bzw. 1 Jahr eine Beweiß-Umkehr ein, das bedeutet, dann muß man als Käufer beweisen, dass das Tier bereits vor dem Kauf "geschädigte Ware" war. Das ist in der Regel unmöglich. Kaufpreisminderung ist nicht vorgesehen, entweder Rückgabe gegen Kaufpreis oder Tausch.

Es gibt zwar wenige Urteile darüber, aber es gibt sie. Es wissen nur die wenigsten.In der Pferde-Szene dürfte es ettliche Urteile geben.

Ich bin eine, die davon ebenfalls betroffen ist und werde versuchen mein Recht durchzusetzen. Wenn man ein Elektrogerät kauft, bekommt man ja auch den Kaufpreis oder die Reparaturkosten ersetzt. Warum dann nicht auch bei den Tieren.

Tiere (außer ganz junge) gelten als "gebrauchte Ware"

Das betrifft nicht nur Hunde, sondern auch alle anderen Individuen. Außerdem, wenn der Züchter mehr wie 3 Hunde pro Jahr verkauft, gilt er als Gewerblich und ist damit vom Haftungsausschluss befreit. Haftungsausschluß gibt es meines Wissens nach überhaupt nicht, Ob Gewerblich oder nicht, richtet sich nicht nach der Zahl der verkauften Tiere

Egal was auch immer im Kaufvertrag steht. D.h. er muß für Schäden aufkommen.

Je mehr Urteile es darüber gibt um so besser.

Ich kämpfe dafür, das die Käufer von Tieren, mehr Rechte vor dem Gesetz haben.

Und brauche jede Hilfe, die ich kriegen kann, um das auch durchzusetzen.

Bitte geht auf die Homepage, von meinem Hund und lest mal das ganze Drama.


http://www.polar-chat.de/topic.php?id=70406&goto=1486930

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wildwolf

Und auch hier gibt es wie immer Grauzonen... den da Hund eine Sache ist hat Züchter auch das recht dir anzubieten einfach einen Austausch zu machen und würdest du deinen Welpen wieder hergeben?

Er ist nicht verpflichtet zu zahlen...... wenn er austauschen will

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UliH.

Er ist nicht verpflichtet zu zahlen...... wenn er austauschen will
http://www.polar-chat.de/topic.php?id=70406&goto=1486972

Jupp - so ist es.

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Aponi12

Ich bin laut meines Anwaltes, nicht verpflichtet auf den Ersatz gegen einen anderen Hund einzugehen. Würde ich auch nie tun.

Um alle weiteren Fragen eventuel zu klären, stelle ich hier mal ne Kopie rein von einem Urteil.

Hundezüchter haften trotz Gewährleistungsausschluss - auch für Folgeschäden

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.223,25 nebst Zinsen ... zu zahlen. ...

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die dieser kausal durch die Erkrankung des weiblichen Golden Retrievers ... entstehen.

Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises für die Hündin ... in Höhe von 900,00 aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2, 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 und 4 S. 1 BGB.

Die Hündin ... war bereits im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin mangelhaft. ... (er) bei der Hündin eine mittel- bis sogar höhergradige HD diagnostiziert (hat). ... eine HD als Erbkrankheit immer angeboren ist und durch ein "Fehlverhalten" des Eigentümers des Hundes im Umgang mit diesem lediglich früher zu Symptomen führen kann, lag der Mangel auch bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (§ 446 BGB) vor. Da der Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Hundes zur gewöhnlichen Verwendung selbst als Familienhund ... erheblich beeinträchtigt ist eine Minderung des Kaufpreises um 90% angemessen. Dies gilt insbesondere auch, weil mit dem Hund nicht gezüchtet werden kann. ...

Der Anspruch ist auch nicht durch den Gewährleistungsausschluss im Vertrag ausgeschlossen. Dieser ist nicht wirksam vereinbart worden, weil es sich bei dem Vertrag erkennbar um eine Mehrzahl von Anwendungen gedachtes Klauselwerk und mithin um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Im solchen ist jedoch gem. § 309 Ziff. 8 lit. B) sublit. aa) BGB ein Gewährleistungsausschluss beim Verkauf neuer Sachen ausgeschlossen. Eine Hundewelpe ist bis zu einem gewissen Alter einer neuen Sache gleichzusetzen (§ 90a BGB; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 52).

... die Beklagten den Mangel arglistig verschwiegen haben. Dabei genügt für das Vorliegen von Arglist bedingter Vorsatz, d. h. es genügt, wenn der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben für möglich hält und ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. Palandt-Heinrichs, § 123 BGB, Rn. 11). Die Beklagten haben aber, obwohl ihnen wegen ihres offenbar gewordenen züchterischen Wissen klar war, dass dies unrichtig sein könnte, der Klägerin gegenüber geäußert, dass der Hund nicht unter HD leide...

Die Kläger haben außerdem Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von bezifferten 323,53 aus §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2, 437 Nr. 3, 311a BGB.

Der Mangel des Hundes ist nicht behebbar, so dass die Beklagten Schadenersatz aus den o. g. Normen unabhängig von Fristsetzung oder Erfüllungsverweigerung schulden. Dabei sind jedoch nur solche Tierarztkosten bzw. Futterkosten zu berücksichtigen, die nicht auch ohne den Mangel angefallen wären (Kausalität des Mangels für den Schaden, sog. Sowiesokosten). ... Diese Ansprüche sind auch nicht unverhältnismäßig. Hier ist der Rechtsgedanke des § 251 Abs. 2 S. 2 BGB heranzuziehen, der das Tier dem Wortlaut des § 90a BGB entsprechend eben nicht als Sache stellt, sondern seine Qualität als Mitgeschöpf auch in materieller Hinsicht betont. Insgesamt ergibt sich damit eine Schadenersatzsumme von 323,53 , während die weitergehende Klage abzuweisen war.

Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 ZPO zulässig und gem. §§ 433, 434 Abs. S. 2, 437 Nr. 3, 311a BGB auch begründet, weil die Klägerin angesichts ihres dem Grunde nach gegebenen, jedoch noch nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass die Beklagten auch zum Ersatz der ihr zukünftig entstehenden kausalen Schäden verpflichtet sind

Quelle: unveröffentlicht, AG Gifhorn, AZ.: 33 C 70/05 (III). Verkündet am 16. Mai 2006

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