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Dürfte ich, rechtlich gesehen, in meiner Wohnung einen Hund halten?


Jaxxonette

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Jaxxonette

Hallo liebe Forenmitglieder!

Kurz zu meiner Wohnsituation:

3 Wohnungen im Haus;

im EG: Wohnungseigentümer A mit 2 Hunden und 2 Katzen

im OG: Wohnungseigentümer B

im DG: ich als Mieterin von Wohnungseigentümer C

In meinem Mietvertrag steht wortwörtlich „Eine Tierhaltung in der Wohnung ist nicht gestattet.“

Dieses uneingeschränkte Tierhaltungsverbot ist ja als solches nicht gültig. Kleintiere (Nager und Vögel) sind meines Wissens immer erlaubt.

Aber wie sieht das jetzt beispielsweise aus, wenn ich gerne einen Hund hätte, wo doch schon 2 Hunde und 2 Katzen im Haus leben? Es gibt ja diesen „Grundsatz der Gleichbehandlung“, aber würde der in meinem Fall greifen?

Wäre super, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte.

Viele Grüße und schon mal DANKE!

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Würds lassen, in meinem Mietvertrag stehen meine Tiere wortwörtlich mit Namen erwähnt und mir wurde auch gesagt sollten sie sterben darf ich keine neuen haben.

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Jaxxonette

Vielen Dank für deine schnelle Antwort :)

Ich möchte mir ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter auch keinen Hund in die Wohnung holen. Ich wüsste aber gerne im Vorfeld an ein solches Gespräch wie es rechtlich aussieht.

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Windig

Der Mietvertrag, den Du offensichtlich unterschrieben hast, untersagt ganz klar Tierhaltung. Ergo: KEINE Hundehaltung. Was der Vermieter in seiner eigenen Wohnung macht sollte ihm überlassen sein.

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Jasbandu

Da Dein Vermieter nicht auch Vermieter der anderen beiden Wohnungen in eurem Haus ist, gibt es natürlich auch keinen "Gleichbehandlungsgrundsatz".

Diesen gibt es nur bei mehreren Wohnungen im gleichen Haus, die alle dem gleichen Vermieter gehören. Aber auch da gibt es Gerichte, die das nicht so sehen, z. B. das LG Berlin und das OLG Hamm:

"Es existiert kein allgemeiner Gleichheitsgrundsatz dergestalt, daß der Vermieter dann, wenn er einem Mieter die Hundehaltung gestattet hat, auch anderen Mietern die Hundehaltung gestatten muß. So die nahezu einhellige Meinung vieler Gerichte. Vergleiche LG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 1993, Az: 64 S 188/93; OLG Hamm, 13. Januar 1981, 4 ReMiet 5/80, NJW 1981, 1626, OLG Hamm, 13. Januar 1981, 4 ReMiet 6/80, NJW 1981, 1626, OLG Hamburg, 17. Juli 1962, 7 U 20/62, ZMR 1963, 40 und LG Mannheim, 11. Juli 1962, 5 S 71/62, MDR 1962, 989; AG Neukölln, Urteil vom 17. Oktober 1991, Az: 7 C 204/91."

Fazit: Wenn Du einen Hund möchtest, wirst Du umziehen müssen.

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