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Wachhund !


ANUKJERRY

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ANUKJERRY

Hallo

habe da mal eine frage und zwar ist meine Jerry ja ein wachhund weil wir haben ja eine AUTOVERWERTUNG also einen Betrieb da passt er halt Tag und Nacht auf!

Jetzt zu meiner frage alle die ich bis jetzt kenne die einen Betrieb haben haben ihren Hund als Wachhund angemeldet und müssen nichts bezaheln ich habe heute auf der gemeinde angerug´fen und gefragt wie sich das verhält mit meinem und die agen mir knall hart das dass nicht ging!

Jetzt frag ich mich ob ihr mir nicht weiter helfen könnt?!

Oder sogar ein Paragav darüber kenn wo vielleicht drin steht das ein Wachhund steuer frei ist!weil unsere vorbesitzer von unserem Platz haben ihren Hund auch steuerfrei gehalten)Wachund)

Bedanke mich schon mal im vorraus!

Gruss ANUKJERR UND NEU DABEI ICE

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Jasminx

Hallo,

ich glaube das ist von Gemeinde zu Gemeinde bzw. Stadt unterschiedlich.

Ich denke nicht das es einheitlich geregelt ist.

Googel doch einfach mal dannach bzw. gucke auf der Seite Deiner Stadt nach,

ab wann es bwz. wofür es Steuerbefreiungen gibt.

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Also ,ich hab das auch nur von Welpenkäufern die ihren Hund als Wachhund absetzen.

Und ob das stimmt weis ich nicht so genau;

ein steuerfreier Wachhund ist dann gegeben wenn der Hund zu einer Rasse gehört die den Schutz und Gebrauchshunden zuzuordnen ist;

Das heisst in Deutschland werden sechs Rassen so bezeichnet.

Der DSH, Rottweiler,Doberman,Airdale Terrier, Riesenschnauzer,Boxer.

Hunde dieser Rassen und deren Mixe können als Wachhund anerkannt werden,wenn die anderen Vorraussetzungen stimmen.

Dann sind sie nicht nur Steuerfrei sondern auch iht Kaufpreis und ihr Futter sowie Tierarztkosten können von der Steuer abgesetzt werden.

Unter meinen Welpenkäufernbefiondet sich sogar einer der eine vebilligte Versicherungsprämie auf Einbruch/Diebstahl für seinen Betrieb hat ,aber als Bedingung zwei Wachhunde im Vertragstehen hat.

Er hält natürlich zwei Riesenschnauzer :D

L.G.

Wotan

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Lucymausilein

Huhu,

Möchte mich Wotan anschließen und dazu sagen, dass er Hund im regelfall ne Ausbildung braucht um anerkannt zu werden. Ich kenne nen DSH der als Schutzhund 3 ausgebildet ist und daher keine Steuer anfällt, ist aber in BaWü. Hier in NRW wurde uns gesagt, dass so augebildete Hunde in der Klasse 'gefährlicher HUnd' rangieren und extra teuer sind *kopfschüttel* Wobei letzteres auch ne Fehlinfo sein kann!

LG Lucy

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Steffi & Danu

Ich glaube auch, das dies von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt wird.

In Heuchelheim (Hessen) waren Hunde, die nachweislich eine SCH-3 bestanden hatte, von der Steuer befreit...

Damals fragte ich nach dem Grund dieser Regelung und bekam ganz knallhart zur Anwort "weil man davon ausgehen kann, das diese Hunde unter Kommando stehen" :o

Nun gut...über die Sinnhaftigkeit dieser Aussage will ich jetzt mal nix sagen. Ich gehe auch davon aus, das er selber nicht wußte warum - weshalb ich auch auf die Frage "und wenn mein Hund eine BH hat" keine Antwort bekam...

Ich gehe mal davon aus, das diese Regelung zur Steuerbefreiung noch aus uralten Zeiten stammt und nicht überall die Neuzeit eingekehrt ist...

Hier bei uns weiß ich nicht wie es ist, Tierheimhunde sind das erste Jahr befreit, ebenso die Hunde der Schäfer...

Alleine die Rassezugehörigkeit reicht glaube ich nicht aus...

LG Steffi und Danu

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Meine Freundin hatte vor ihrem Shepherd einen Schäferhund, für ihn mußte sie nur die Hälfte der Hundesteuer zahlen, da das Haus eine bestimmte Entfernung (weiß aber nicht mehr wieviel) bis zu dem nächsten Haus hat.

Sie hat es dann auch bei dem Shepherd beantragt und auch für ihn zahlt sie nur die Hälfte. :)

So wie Steffi schon schreibt, das ist sicher von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. :Oo

LG Elke ;)

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Jasminx

So steht es bei meiner Gemeinde auf der HP

(1 ) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten

von

a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten

bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;

B) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt werden;

c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen

Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

d) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit

benötigt werden;

e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden

und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag

vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

f) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet

§ 7 • Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten

überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2. Gebrauchshunden von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten

Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz

erforderlichen Anzahl;

3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten

gehalten werden;

5. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken

gehalten werden;

6. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht

sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

7. Blindenführhunden;

8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich

sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig

gemacht werden.

§ 8 - Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume

vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand,

den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt

werden.

Auzug aus der Hundesteuer-Satzung der Gemeinde Kisdorf

Ich würde bei Deiner Gemeinde mal auf der HP gucken, da müßte es

beschrieben sein unter HUNDESTEUER.

Allerdings wenn ich mir die Auflagen oben angucke, denke ich das Du mit

Deiner Autoverwertung auch keine Steuerbefreuung bei uns erlangen würdest,

es sei denn unter A: die 200 Meter Entfernung. Dann darf aber kein Wohnhaus

auf oder neben dem Grundstück sein. Auch Euer eigenes nicht falls vorhanden.

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wildwolf

Auch wenn du es nicht schaffst dass er keine Steuer zahlt- kannst du dir das Geldunter bestimmten Voraussetzungen vom Steuerjahresausgleich holen.

Frag doch mal deinen Steuerberater.

Gruß,

Caro

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