gast 13. Mai 2008 Teilen 13. Mai 2008 Ähem, ich meinte doch bei Retrievern *kopfklatsch* - könnte den TItel mal bitte jemand ändern So, da ja in dem anderen Thread jemand nach der Zuchtzulassung bei Retrievern gefragt hat, bin ich mal so frei und kopiere hier mal den §3 der Zuchtordnung des DRC hinein - und wenn mir jetzt Maria bestätigt, dass alles genau so war, dann sit es ja ok. Wenn nicht ist und bleibt es eine Vermehrung für mich! ---------------------------------------------- §3 Zuchthunde/ Zuchtzulassung Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen: (1) Allgemeines Es muss eine vom DRC/VDH anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Chip-/ Tätowiernummer des Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Chip-/ Tätowiernummer übereinstimmen. Hunde aus anderen FCI-anerkannten Zuchtvereinen müssen in das DRC-Zuchtbuch übernommen werden. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden (siehe Ziffer 10). (2) Hüftgelenksdysplasie (HD) Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das HD-Gutachten A1 - 2 (HD-0) ”frei” B1 - 2 (HD-1) ”Grenzfall” C1 - 2 (HD-2) ”leicht” (mit Auflage) ergibt. Hunde mit mittlerer und schwerer HD (HD-D und HD-E) sind generell von der Zucht ausgeschlossen. Hunde mit leichter HD (C1-2, HD-2) dürfen nur mit einem Hund gepaart werden, der HD-frei (A1-2, HD-0) ist oder HD Grenzfall (HD-B1-2, HD-1)hat. Die offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des betreffenden Hundes angefertigt werden. Die FCI-Bestimmungen sind einzuhalten. Die Ahnentafel ist dem Röntgentierarzt vorzulegen, der diese mit dem HD-Stempel versieht. In allen Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes und die Chip-/ Tätowiernummer so einzutragen, dass sie nicht verändert werden können; alternativ kann die Röntgenaufnahme eine Code-Nr. 3 enthalten. Ist der Hund nicht identifizierbar, muss der Röntgentierarzt vor dem Röntgen einen Chip setzen. Die Röntgenaufnahmen müssen von dem vom DRC bestellten Gutachter ausgewertet werden. Auf Wunsch des Besitzers kann ein Obergutachten über den Zuchtwart in Auftrag gegeben werden. Dieses Gutachten ist endgültig. (3) Ellenbogendysplasie (ED) Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das ED-Gutachten ED frei ED Grenzfall ED Grad I (leicht) (mit Auflage) ergibt. Hunde mit ED Grad II (mittel) und ED Grad III (schwer) sind generell von der Zucht ausgeschlossen. Hunde mit ED Grad I (leicht) dürfen nur mit einem Hund gepaart werden, der ED frei ist oder ED Grenzfall hat. Die offiziellen Röntgenaufnahmen der Ellenbogengelenke dürfen erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres des betreffenden Hundes angefertigt werden. Das Verfahren entspricht dem der HDUntersuchung. (4) Erbliche Augenkrankheiten (PRA, HC) Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Augenuntersuchungsbefund die Freiheit von PRA und HC ergibt. Nicht zur Zucht zugelassen sind: 1. Hunde mit dem Befund nicht frei (Obergutachten entscheidet), zweifelhaft oder vorläufig nicht frei. 2. Eltern (F1 Generation) von an PRA erkrankten Hunden 3. direkte Nachkommen (F1-Generation) von an PRA erkrankten Hunden 4. bekannte PRA-Träger Der Befund hat eine Geltungsdauer von 12 Monaten, Stichtag ist das Datum der letzten Augenuntersuchung. Die Untersuchung ist nach Ablauf von 12 Monaten oder zumindest vor jeder Zuchtverwendung zu wiederholen und ist durch einen vom DRC zugelassenen Tierarzt durchzuführen. (5) Zähne Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein: komplette Schere, keine Zange (ein Zangengebiss liegt nur dann vor, wenn alle Zähne Zange stehen) An fehlenden Zähnen werden toleriert: je zwei P1 und M3. Zusätzlich darf maximal 1 anderer Zahn fehlen, jedoch nicht P4 oben und M1 unten. Hunde mit fehlenden Zähnen (außer P1 und M3) erhalten eine Zuchtzulassung mit Auflage, d.h. sie dürfen nur mit Hunden ohne Auflagen bzgl. fehlender Zähne gepaart werden. (6) Wesenstest und Jugendprüfung für Retriever (JP/R) a) Der Nachweis eines bestandenen Wesenstestes des DRC nach Schweizer Muster im Alter von mindestens 9 Monaten (Wesenstestordnung) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung. Ein nicht bestandener Wesenstest kann nur durch einen bestandenen, 2. Wesenstest korrigiert werden. Dieser 2. Wesenstest wird von einem anerkannten Zuchtrichter und von einem Wesensrichter gemeinsam durchgeführt. Die Durchführung dieses 2. Wesenstests ist in der Durchführungsverordnung für Wesenstests geregelt. Die Teilnahme am Wesenstest wird in der Ahnentafel/Leistungsheft vermerkt. oder Der Nachweis einer bestandenen Jugendprüfung für Retriever (JP/R), bzw. Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung. Für diese Hunde entfällt Absatz 8. Eine nicht bestandene Jugendprüfung für Retriever (JP/R), bzw. Bringleistungsprüfung für Retriever (BLP) kann entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung wiederholt werden. (7) Nachweis der Schussfestigkeit Der Nachweis der Schussfestigkeit muss durch einen in der VDH- bzw. JGHV-Richterliste eingetragenen Richter durchgeführt werden. (8) Nachweis einer über den Wesenstest hinausgehenden Prüfung Mindestens ein Paarungspartner muss eine über den Wesenstest hinausgehende Prüfung bestanden haben. Anerkannt werden: alle jagdlichen Prüfungen, Dummyprüfungen, Rettungshundeprüfung, Begleithundeprüfung, Fährtenhundeprüfung sowie vergleichbare ausländische Prüfungen. Golden Retriever, die keine der oben genannten Prüfungen nachweisen können, erhalten eine Zuchtzulassung mit Auflage: sie dürfen nur mit Hunden gepaart werden, die eine der oben genannten Prüfungen nachweisen können. (9) Formwertbeurteilung Zuchtzulassungsprüfungen werden vom DRC ausgeschrieben. Einzelbewertungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Zuchtkommission. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt. Die Meldung zur Formwertbeurteilung erfolgt auf einem DRC-Meldebogen. Die Formwertbeurteilung erfolgt durch einen vom VDH zugelassenen Zuchtrichter auf einer vom DRC dafür benannten Veranstaltung. Es muss mindestens die Note ”sehr gut” erreicht werden. Hunde mit der Formwertnote ”gut” dürfen nur unter den gemäß § 3 Pkt. 11/3 genannten Bedingungen zur Zucht zugelassen werden. 4 Der Zuchtrichter ist bei der Beurteilung nur dem FCI-Standard für Golden Retriever sowie dieser Zuchtordnung unterworfen. Mindestalter für Rüden und Hündinnen: 12 Monate. Die Formwertbeurteilung kann wiederholt werden. (10) Zuchtausschließende Fehler Unter anderem schließen folgende Fehler eine Zuchtzulassung aus: a) Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack Entropium c) Ektropium d) vererblicher Grauer Star (HC) e) fortschreitender Netzhautschwund (GPRA und CPRA) f) Zahnfehler: Stellungsanomalien, die mit einer Verkürzung des Ober- (Vorbiss) oder Unterkiefers (Rückbiss) einhergehen. g) und andere erbliche Krankheiten (11) Zuchtzulassung Hundebesitzer, deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei Vorlage folgender Unterlagen in Form von 2 Kopien eine Zuchtzulassung beim Zuchtwart oder dessen Beauftragen beantragen: 1. Original-Ahnentafel und 2 Kopien 2. Bescheinigung über Teilnahme am Wesenstest oder bestandene JP/R 3. Formwertbeurteilung (Hunde mit der Formwertnote "gut" dürfen nur zur Zucht zugelassen werden, wenn sie eine der folgenden Prüfungen bestanden haben: BLP, RGP sowie adäquate ausländische Prüfungen, die zum Start in der Gebrauchshundeklasse berechtigen. 4. HD-Gutachten 5. ED-Gutachten 6. Augenuntersuchungsbefund (nicht älter als ein Jahr) 7. Nachweis der Schussfestigkeit (ausgestellt von einem JGHV- oder VDH-Richter) Der Antrag auf Zuchtzulassung muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt gestellt werden. Die Zuchtzulassung wird nach Vorliegen aller Einzelergebnisse vom Zuchtwart ausgesprochen. Er ist berechtigt, Zuchtzulassungen zu erteilen: 1. ohne Auflage 2. mit Auflage (z. B. wegen HD C1/C2, Formwert gut, fehlenden Nachweises einer Prüfung, wegen fehlender Zähne etc.). Nach Erteilung der Zuchtzulassung, werden alle Unterlagen im Original sowie die Zuchtzulassungsbescheinigung per Nachnahme an den Besitzer gesandt. Die Zuchtzulassung wird erst nach Eingang beim Züchter rechtskräftig. Bereits erteilte Zuchtzulassungen kann die Zuchtkommission vorübergehend oder für immer, auch in Verbindung mit Auflagen, einziehen. (12) Veröffentlichung der Ergebnisse Sämtliche Ergebnisse nach §3 Abs. 2, 3, 4, 6, werden veröffentlicht. ------------------------------- Liebe Grüße Rosi Link zu diesem Kommentar
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