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Zuchtzulassung beim Retriever


gast

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Ähem, ich meinte doch bei Retrievern *kopfklatsch* - könnte den TItel mal bitte jemand ändern :Oo

So, da ja in dem anderen Thread jemand nach der Zuchtzulassung bei Retrievern gefragt hat, bin ich mal so frei und kopiere hier mal den §3 der Zuchtordnung des DRC hinein - und wenn mir jetzt Maria bestätigt, dass alles genau so war, dann sit es ja ok. Wenn nicht ist und bleibt es eine Vermehrung für mich!

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§3 Zuchthunde/ Zuchtzulassung

Voraussetzungen für eine Zulassung zur Zucht für alle Rüden und Hündinnen:

(1) Allgemeines

Es muss eine vom DRC/VDH anerkannte Ahnentafel vorliegen. Die Chip-/ Tätowiernummer des

Hundes muss mit der auf der Ahnentafel eingetragenen Chip-/ Tätowiernummer übereinstimmen.

Hunde aus anderen FCI-anerkannten Zuchtvereinen müssen in das DRC-Zuchtbuch übernommen

werden. Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern können nicht zur Zucht eingesetzt werden (siehe

Ziffer 10).

(2) Hüftgelenksdysplasie (HD)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das HD-Gutachten

A1 - 2 (HD-0) ”frei”

B1 - 2 (HD-1) ”Grenzfall”

C1 - 2 (HD-2) ”leicht” (mit Auflage)

ergibt. Hunde mit mittlerer und schwerer HD (HD-D und HD-E) sind generell von der Zucht

ausgeschlossen. Hunde mit leichter HD (C1-2, HD-2) dürfen nur mit einem Hund gepaart werden, der

HD-frei (A1-2, HD-0) ist oder HD Grenzfall (HD-B1-2, HD-1)hat.

Die offizielle Röntgenaufnahme der Hüftgelenke darf erst nach Vollendung des ersten Lebensjahres

des betreffenden Hundes angefertigt werden. Die FCI-Bestimmungen sind einzuhalten. Die Ahnentafel

ist dem Röntgentierarzt vorzulegen, der diese mit dem HD-Stempel versieht. In allen

Röntgenaufnahmen sind der volle Name des Hundes und die Chip-/ Tätowiernummer so einzutragen,

dass sie nicht verändert werden können; alternativ kann die Röntgenaufnahme eine Code-Nr.

3 enthalten. Ist der Hund nicht identifizierbar, muss der Röntgentierarzt vor dem Röntgen einen Chip setzen. Die Röntgenaufnahmen müssen von dem vom DRC bestellten Gutachter ausgewertet werden.

Auf Wunsch des Besitzers kann ein Obergutachten über den Zuchtwart in Auftrag gegeben werden.

Dieses Gutachten ist endgültig.

(3) Ellenbogendysplasie (ED)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn das ED-Gutachten

ED frei

ED Grenzfall

ED Grad I (leicht) (mit Auflage)

ergibt. Hunde mit ED Grad II (mittel) und ED Grad III (schwer) sind generell von der Zucht

ausgeschlossen. Hunde mit ED Grad I (leicht) dürfen nur mit einem Hund gepaart werden, der ED frei

ist oder ED Grenzfall hat.

Die offiziellen Röntgenaufnahmen der Ellenbogengelenke dürfen erst nach Vollendung des ersten

Lebensjahres des betreffenden Hundes angefertigt werden. Das Verfahren entspricht dem der HDUntersuchung.

(4) Erbliche Augenkrankheiten (PRA, HC)

Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, wenn der Augenuntersuchungsbefund die Freiheit von

PRA und HC ergibt.

Nicht zur Zucht zugelassen sind:

1. Hunde mit dem Befund nicht frei (Obergutachten entscheidet), zweifelhaft oder vorläufig nicht frei.

2. Eltern (F1 Generation) von an PRA erkrankten Hunden

3. direkte Nachkommen (F1-Generation) von an PRA erkrankten Hunden

4. bekannte PRA-Träger

Der Befund hat eine Geltungsdauer von 12 Monaten, Stichtag ist das Datum der letzten

Augenuntersuchung. Die Untersuchung ist nach Ablauf von 12 Monaten oder zumindest vor jeder

Zuchtverwendung zu wiederholen und ist durch einen vom DRC zugelassenen Tierarzt durchzuführen.

(5) Zähne

Das Gebiss eines Zuchthundes muss wie folgt beschaffen sein:

komplette Schere,

keine Zange (ein Zangengebiss liegt nur dann vor, wenn alle Zähne Zange stehen)

An fehlenden Zähnen werden toleriert: je zwei P1 und M3. Zusätzlich darf maximal 1 anderer Zahn

fehlen, jedoch nicht P4 oben und M1 unten. Hunde mit fehlenden Zähnen (außer P1 und M3) erhalten

eine Zuchtzulassung mit Auflage, d.h. sie dürfen nur mit Hunden ohne Auflagen bzgl. fehlender Zähne

gepaart werden.

(6) Wesenstest und Jugendprüfung für Retriever (JP/R)

a) Der Nachweis eines bestandenen Wesenstestes des DRC nach Schweizer Muster im Alter von

mindestens 9 Monaten (Wesenstestordnung) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung.

Ein nicht bestandener Wesenstest kann nur durch einen bestandenen, 2. Wesenstest korrigiert werden.

Dieser 2. Wesenstest wird von einem anerkannten Zuchtrichter und von einem Wesensrichter

gemeinsam durchgeführt. Die Durchführung dieses 2. Wesenstests ist in der Durchführungsverordnung

für Wesenstests geregelt. Die Teilnahme am Wesenstest wird in der Ahnentafel/Leistungsheft

vermerkt.

oder

B) Der Nachweis einer bestandenen Jugendprüfung für Retriever (JP/R), bzw. Bringleistungsprüfung für

Retriever (BLP) ist Voraussetzung für eine Zuchtzulassung. Für diese Hunde entfällt Absatz 8.

Eine nicht bestandene Jugendprüfung für Retriever (JP/R), bzw. Bringleistungsprüfung für Retriever

(BLP) kann entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung wiederholt werden.

(7) Nachweis der Schussfestigkeit

Der Nachweis der Schussfestigkeit muss durch einen in der VDH- bzw. JGHV-Richterliste

eingetragenen Richter durchgeführt werden.

(8) Nachweis einer über den Wesenstest hinausgehenden Prüfung

Mindestens ein Paarungspartner muss eine über den Wesenstest hinausgehende Prüfung bestanden

haben.

Anerkannt werden: alle jagdlichen Prüfungen, Dummyprüfungen, Rettungshundeprüfung,

Begleithundeprüfung, Fährtenhundeprüfung sowie vergleichbare ausländische Prüfungen.

Golden Retriever, die keine der oben genannten Prüfungen nachweisen können, erhalten eine

Zuchtzulassung mit Auflage: sie dürfen nur mit Hunden gepaart werden, die eine der oben genannten

Prüfungen nachweisen können.

(9) Formwertbeurteilung

Zuchtzulassungsprüfungen werden vom DRC ausgeschrieben. Einzelbewertungen bedürfen der

schriftlichen Genehmigung der Zuchtkommission. Sie werden nur in begründeten Ausnahmefällen

erteilt.

Die Meldung zur Formwertbeurteilung erfolgt auf einem DRC-Meldebogen. Die Formwertbeurteilung

erfolgt durch einen vom VDH zugelassenen Zuchtrichter auf einer vom DRC dafür benannten

Veranstaltung. Es muss mindestens die Note ”sehr gut” erreicht werden. Hunde mit der Formwertnote

”gut” dürfen nur unter den gemäß § 3 Pkt. 11/3 genannten Bedingungen zur Zucht zugelassen werden.

4

Der Zuchtrichter ist bei der Beurteilung nur dem FCI-Standard für Golden Retriever sowie dieser

Zuchtordnung unterworfen. Mindestalter für Rüden und Hündinnen: 12 Monate.

Die Formwertbeurteilung kann wiederholt werden.

(10) Zuchtausschließende Fehler

Unter anderem schließen folgende Fehler eine Zuchtzulassung aus:

a) Fehlen eines oder beider Hoden im Hodensack

B) Entropium

c) Ektropium

d) vererblicher Grauer Star (HC)

e) fortschreitender Netzhautschwund (GPRA und CPRA)

f) Zahnfehler: Stellungsanomalien, die mit einer Verkürzung des Ober- (Vorbiss) oder Unterkiefers

(Rückbiss) einhergehen.

g) und andere erbliche Krankheiten

(11) Zuchtzulassung

Hundebesitzer, deren Hund alle Anforderungen für eine Zuchtzulassung erfüllt, können bei Vorlage

folgender Unterlagen in Form von 2 Kopien eine Zuchtzulassung beim Zuchtwart oder dessen

Beauftragen beantragen:

1. Original-Ahnentafel und 2 Kopien

2. Bescheinigung über Teilnahme am Wesenstest oder bestandene JP/R

3. Formwertbeurteilung (Hunde mit der Formwertnote "gut" dürfen nur zur Zucht zugelassen werden,

wenn sie eine der folgenden Prüfungen bestanden haben: BLP, RGP sowie adäquate ausländische

Prüfungen, die zum Start in der Gebrauchshundeklasse berechtigen.

4. HD-Gutachten

5. ED-Gutachten

6. Augenuntersuchungsbefund (nicht älter als ein Jahr)

7. Nachweis der Schussfestigkeit (ausgestellt von einem JGHV- oder VDH-Richter)

Der Antrag auf Zuchtzulassung muss mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Deckakt gestellt

werden.

Die Zuchtzulassung wird nach Vorliegen aller Einzelergebnisse vom Zuchtwart ausgesprochen. Er ist

berechtigt, Zuchtzulassungen zu erteilen:

1. ohne Auflage

2. mit Auflage (z. B. wegen HD C1/C2, Formwert gut, fehlenden Nachweises einer Prüfung, wegen

fehlender Zähne etc.).

Nach Erteilung der Zuchtzulassung, werden alle Unterlagen im Original sowie die

Zuchtzulassungsbescheinigung per Nachnahme an den Besitzer gesandt. Die Zuchtzulassung wird

erst nach Eingang beim Züchter rechtskräftig. Bereits erteilte Zuchtzulassungen kann die

Zuchtkommission vorübergehend oder für immer, auch in Verbindung mit Auflagen, einziehen.

(12) Veröffentlichung der Ergebnisse

Sämtliche Ergebnisse nach §3 Abs. 2, 3, 4, 6, werden veröffentlicht.

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Liebe Grüße

Rosi

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