Zum Inhalt springen
Registrieren

Wohnung renovieren trotz fehlender vertraglicher Einigung?


mialour

Empfohlene Beiträge

mialour

Ich suche Menschen, die sich mit dem Mietrecht zumindest einigermaßen auskennen. :)

Wir ziehen zum 15.5. aus/um und ich habe eine Nachmieterin für meine Wohnung gefunden.

In meinem Mietvertrag steht nichts davon, dass ich die Wohnung bei Auszug streichen muss- lediglich ein Paragraph auf der Rückseite des Einheitsmietvertrags (Vordruck) weist auf die Fristen für "Schönheitsreparaturen" hin (das Streichen der Wohnräume alle 7 Jahren/Küche alle 3Jahre usw.).

Ich wohne nun etwas über ein Jahr hier und nun möchte die Nachmieterin, dass ich ihr Geld gebe (150 Euro), damit sie die Wohnung streicht.

Der Betrag setzt sich zusammen aus (Achtung ;) ): Materialkosten und Stundenkosten/lohn.

In einem vorherigen Gespräch mit meinem Vermieter hatte er mir gesagt, dass ich "seiner Meinung nach" nicht streichen müsse, es ist ja schließlich erst vor einem Jahr gestrichen worden.

Jetzt hat er ihr aber gesagt, dass ich es doch machen müssten, wenn sie es will.

Um Stress aus dem Weg zu gehen habe ich blöde Kuh gesagt, dass ich dann die Wohnung eben nochmal in weiß streiche, ihr aber keinesfalls Geld dafür gebe, dass sie streicht.

Das war reines Entgegenkommen von mir. Darauf möchte sie sich aber nicht einlassen, ihre Eltern hätten schon Farbe gekauft :Oo

Eigentlich müsste ich doch gar nichts machen, oder? :???

Ich wollte gleich nochmal meinen Vermieter anrufen, um das zu klären... mir aber vorher noch ein paar Meinungen einholen.

Link zu diesem Kommentar

Also man hatte mir gesagt das seit (glaub ich 2009) die Wohnung nur noch Besenrein zu übergeben ist.

Löcher ect. also was Du kaputt gemacht hast heile machen, aber streichen und so ist nicht mehr Pflicht. Besen rein machen und gut ist...

Aber ich google mal ob ich da was genaures finde....

Hier ist was...vielleicht hilft Dir das schon

http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-14944/schoenheitsreparaturen-wann-mieter-beim-auszug-renovieren-muessen_aid_418607.html

Link zu diesem Kommentar

Ich suche Menschen, die sich mit dem Mietrecht zumindest einigermaßen auskennen. :)

Wir ziehen zum 15.5. aus/um und ich habe eine Nachmieterin für meine Wohnung gefunden.

In meinem Mietvertrag steht nichts davon, dass ich die Wohnung bei Auszug streichen muss- lediglich ein Paragraph auf der Rückseite des Einheitsmietvertrags (Vordruck) weist auf die Fristen für "Schönheitsreparaturen" hin (das Streichen der Wohnräume alle 7 Jahren/Küche alle 3Jahre usw.).

Ich wohne nun etwas über ein Jahr hier und nun möchte die Nachmieterin, dass ich ihr Geld gebe (150 Euro), damit sie die Wohnung streicht.

Der Betrag setzt sich zusammen aus (Achtung ;) ): Materialkosten und Stundenkosten/lohn.

In einem vorherigen Gespräch mit meinem Vermieter hatte er mir gesagt, dass ich "seiner Meinung nach" nicht streichen müsse, es ist ja schließlich erst vor einem Jahr gestrichen worden.

Diese Aussage ist bindent

Jetzt hat er ihr aber gesagt, dass ich es doch machen müssten, wenn sie es will.

Da du noch Mieter der Wohnung bist, hat sie garnichts zu wollen ;)

Um Stress aus dem Weg zu gehen habe ich blöde Kuh gesagt, dass ich dann die Wohnung eben nochmal in weiß streiche, ihr aber keinesfalls Geld dafür gebe, dass sie streicht.

Das war reines Entgegenkommen von mir. Darauf möchte sie sich aber nicht einlassen, ihre Eltern hätten schon Farbe gekauft :Oo

Auch das ist Ihr Problem ... du bist definitiv nicht dazu verpflichtet ihr die Kosten zu erstatten

Eigentlich müsste ich doch gar nichts machen, oder? :???

Richtig!

Ich wollte gleich nochmal meinen Vermieter anrufen, um das zu klären... mir aber vorher noch ein paar Meinungen einholen.

Das mach mal ... bin auf die Antwort gespannt

Link zu diesem Kommentar
mialour

Schon mal vielen Dank für eure Antworten und die vielen Links! :)

Leider habe ich den Vermieter noch nicht erreicht und deshalb nerve ich euch jetzt nochmal mit dem genauen Paragraphen in meinem Mietvertrag (Finger sind jetzt wund *aua):

§8 Schönheitsreparaturen/Bagatell-Schäden

1. Der Mieter übernimmt die notwendigen Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten. Zu den Schönheitsreparaturen gehören Anstrich der Wände und Decken, dem das Anbringen einer weiß gestrichenen Rauhfasertapete gleichsteht, das Reinigen von Kunststoff-, Parkett- und Teppichböden, Anstrich von Türen und Fenstern, Türen innerhalb der Mieträume, Fenster auf der Innenseite, Außentüren von innen, Anstrich von Heizkörpern und Heizrohren, das Beseitigen kleinerer Putz- und Holzschäden sowie das Streichen von Holztüren bei Einbaumöbeln. Die allgemeinen Reinigungspflichten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Rückgabe der Mieträume bleiben unberührt.

2. Die Kosten der kleinen Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind vom Mieter zu übernehmen, soweit die Schäden nicht vom Vermieter zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden bis zum Betrag von 120,- im Einzelfall an Teilen der Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z.B. Hähne und Schalter für Wasser, Gas und Elektrizität, Jalousien, Markisen, WC- und Badezimmereinrichtungen, Verschlussvorrichtungen für Fenster, Türen und Fensterläden, Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen, Spiegel, Verglasungen, Beleuchtungskörper usw. Die Verpflichtung besteht nur bis zu einer jährlichen Gesamtsumme aller Einzelreparaturen von bis zu 8% der Jahresbruttokaltmiete.

3. Der Vermieter kann die nach Fristenplan fälligen Schönheitsreparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im Allgemeinen:

Wand-und Deckenanstriche in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn-und Schlafräumen, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in anderen Räumen alle sieben Jahre.

Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle fünf Jahre, Lackieren von Heizkörpern und Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen sowie von streichbaren Holztüren bei Einbaumöbeln alle sechs Jahre.

4. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen hat, die eine im Falle des vollen Fristablaufs bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist. Im Allgemeinen gelten folgende Kostenprozentsätze: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20% der Renovierungskosten, länger als zwei Jahre 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Die Kosten der Renovierung werden im Zweifel nach einem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter benannten Malerfachgeschäfts ermittelt. Die Selbstdurchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen bleibt dem Mieter unbenommen.

Wenn ich das so mit den Links abgleiche, dann dürfte das ungültig sein, oder?

Noch ein bisschen Bedenken habe ich bzgl. des 4. Punkts... also dass er mir anteilig Kosten in Rechnung stellen will.

Aber gut, dann weiß ich schon mal, dass die Nachmieterin auf jeden Fall erstmal außen vor ist- das ist ja schon mal was.

Link zu diesem Kommentar

Was Punkt 4 angeht, so kann es sein, dass du da mit Zitronen handelst ...

Da ist die Rede von einer "fachgerechten" Schönheitsreparatur ... Fachgerecht bedeutet Firma ... und selbst da können 20% ziemlich Hoch sein ;)

Um alle eventuallitäten auszuschließen ... würde ich mich mit dem Vermieter auf ein einmaliges überstreichen der Wände und Decken (in Weiß) einigen ... das ist vielleicht etwas Zeitaufwendiger aber Garantiert günstiger ...

Oder du lässt es drauf ankommen und weißt ihn auf eine Ungültigkeit der Klausel hin ... was dann aber zu einem Rechtsstreit führen könnte und somit zu Mehrkosten ;)

Link zu diesem Kommentar
mialour

Ja das habe ich auch gedacht.

In dem einem Artikel steht, dass diese Klausel (also Punkt 4) nur dann gültig ist, wenn es sich um keine festgelegten Fristen handelt... hm.. stellt sich nur die Frage, wie die dann die Anteile errechnen wollen/können.

Aber bevor es zu soetwas kommt, streiche ich lieber selbst. :so

Link zu diesem Kommentar
mialour

Mir platzt so langsam der A****. :motz:

Den Vermieter kann ich immernoch nicht erreichen (telefonisch)- es nimmt einfach niemand ab- seit Tagen schon nicht.

Die Nachmieterin sagt, sie könne ihn wohl gut erreichen und hätte auch schon oft mit ihm gesprochen (teilte sie mir per Mail mit).

Und "es wäre sehr unerfreulich, dass wir uns wegen der Renovierung nicht einigen können".

Daraufhin wollte ich sie anrufen, doch leider ist ihr Handy aus :Oo

Was ist so schwer daran zu verstehen, dass mein Vertrag keine Endrenovierung vorsieht?

Ob sie wohl ihre Wohnung streichen würde, wenn sie nicht müsste? :wall:

Link zu diesem Kommentar
wauzin

Na aber in deinem Mietvertrag steht doch "zu den Schönheitsreperaturen gehören Anstrich von Wänden und Decke". Ist doch auch üblich. Hast du denn was farbig gestrichen?Ich hab bisher immer nur stellenweise überstrichen, zB an den Lichtschaltern ausgebessert und farbige Wände wieder geweißt. Decke nicht.Gab noch nie Probleme.

Link zu diesem Kommentar

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden
×
×
  • Neu erstellen...