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Hilfe beim letzten Gang


Shyruka

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fritzthecat
vor 42 Minuten schrieb gebemeinensenfdazu:

@AnjaBlaDafür gibt es nicht nur ein Mittel.

@fritzthecat

https://www.tagesschau.de/inland/bundestag-verbot-sterbehilfe-organisationen-101.html

Diese Vereine gibt es leider, die auch körperlich gesunden, auch wenn sie jung waren oder Leute, die nur nur alt waren, dazu verhalfen- gegen tausende von Euro Gebühr. Und die haben es nun leider leichter.

Es könnte ja immer noch möglich sein, solche Vereine zu verbieten bzw. das Ganze so zu reglementieren, dass möglichst kein Schindluder damit getrieben werden kann. Erste Kommentare sprachen heute von einer möglichen Beratungspflicht, ähnlich wie beim Schwangerschaftsabbruch, oder ähnlichem. Das Verfassungsgericht hat wohl ausdrücklich dem Gesetzgeber eine große Regulierungsmöglichkeit zugesprochen, die nur nicht die Möglichkeit der Hilfe zur Selbsttötung gänzlich unterbinden darf. Denn das Selbstbestimmungsrecht darf auch am Lebensende nicht ausgehebelt werden, und wer sich nicht mehr selbst helfen kann, muss sich Hilfe holen dürfen.

 

Nur, der jetzt gekippte §217 war de facto ein Verbot an Ärzte, ihren Patienten zur Selbsttötung zu verhelfen. Denn solch ein Ansinnen wird an einen Arzt ja vermutlich nicht nur ein Mal in seiner Berufslaufbahn herangetragen. Und voilà, schon haben wir einen Wiederholungstäter, der sich strafbar macht. Insofern war der von dir verlinkte Bericht aus 2015 wohl ein wenig zu optimistisch, gemessen an der Praxis der Umsetzung, die sich dann entwickelt hat. Heute jedenfalls war in allen Kommentaren, die ich dazu gehört habe, die Rede davon, dass dieser § die ärztliche Hilfe über die Wiederholungsklausel unter Strafe gestellt hat. Ich gehe davon aus, dass die wissen, was sie da allesamt sagen. Und auch davon, dass das Verfassungsgericht die Regelung nicht gekippt hätte, wenn sie nicht faktisch Hilfe unmöglich gemacht hätte.

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fritzthecat
vor einer Stunde schrieb agatha:

So geht das bisher !!!

 

Das müsste sich mit dem heutigen Tag schlagartig geändert haben. Das Bundesverfassungsgericht hat den §217 heute für nichtig erklärt. Das heißt, es gibt ihn nicht mehr. 

Somit macht sich ab sofort kein Arzt mehr strafbar, wenn er ein tödliches Medikament verordnet. Und schon gar kein Angehöriger, wenn er es verabreicht. 

 

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Das Verfassungsgericht sagt in seiner Begründung ganz deutlich, dass es absolut legitim ist, die Suizidhilfe per Gesetz zu regulieren. Ausdrücklich auch durch eine Regelung im Strafgesetzbuch. Der § 217 StGB in seiner jetzigen Form ist aber zu weitreichend (bzw. zu ungenau formuliert und damit zu weitreichend auslegbar) und schränkt damit das Grundrecht auf selbstbestimmtes sterben zu sehr ein bzw. höhlt dieses Recht zu sehr aus. 
 

Der Gesetzgeber muss also nun die Vorschrift nicht abschaffen, er muss sie aber nachbessern. Ziel soll es sein, gewerbliche Sterbehilfeorganisationen weiterhin zu verbieten, (Palliativ-)Ärzten die passive sterbehilfe unter bestimmten Umständen jedoch zu erlauben.

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fritzthecat
Gerade eben schrieb agatha:

Leider nicht, Ärtze haben Verträge,die das Verschreibenvon Sterbehilfemedi.verbieten.

Sie können  gekündigt werden.

Nicht alle Ärzte sind angestellt. Es gibt niedergelassene Ärzte. gruebel.gif.8711326cc26d097a18ea2558d4b085a5.gif

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vor 2 Minuten schrieb Annali:

Das Verfassungsgericht sagt in seiner Begründung ganz deutlich, dass es absolut legitim ist, die Suizidhilfe per Gesetz zu regulieren. Ausdrücklich auch durch eine Regelung im Strafgesetzbuch. Der § 217 StGB in seiner jetzigen Form ist aber zu weitreichend (bzw. zu ungenau formuliert und damit zu weitreichend auslegbar) und schränkt damit das Grundrecht auf selbstbestimmtes sterben zu sehr ein bzw. höhlt dieses Recht zu sehr aus. 
 

Der Gesetzgeber muss also nun die Vorschrift nicht abschaffen, er muss sie aber nachbessern. Ziel soll es sein, gewerbliche Sterbehilfeorganisationen weiterhin zu verbieten, (Palliativ-)Ärzten die passive sterbehilfe unter bestimmten Umständen jedoch zu erlauben.

 

Die Juristische Person hat gesprochen 

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fritzthecat
vor 1 Minute schrieb Annali:

Der Gesetzgeber muss also nun die Vorschrift nicht abschaffen, er muss sie aber nachbessern.

Lt. Bericht der Süddeutschen hat das Gericht die Vorschrift für nichtig erklärt. Wenn das so ist, muss sie nicht mehr abgeschafft werden, weil sie - eben nichtig und damit nicht existent ist. 

Falls du das anders siehst, müsstest du mir das erklären.

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vor 1 Minute schrieb fritzthecat:

Lt. Bericht der Süddeutschen hat das Gericht die Vorschrift für nichtig erklärt. Wenn das so ist, muss sie nicht mehr abgeschafft werden, weil sie - eben nichtig und damit nicht existent ist. 

Falls du das anders siehst, müsstest du mir das erklären.


Ja, sorry, war komplett blöd formuliert - Wirkung des Urteils ist, dass die Vorschrift nichtig ist. Der Gesetzgeber kann aber die Vorschrift in angepasster/gemäßigter Form wieder einführen.

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vor 4 Minuten schrieb Annali:

Das Verfassungsgericht sagt in seiner Begründung ganz deutlich, dass es absolut legitim ist, die Suizidhilfe per Gesetz zu regulieren. Ausdrücklich auch durch eine Regelung im Strafgesetzbuch. Der § 217 StGB in seiner jetzigen Form ist aber zu weitreichend (bzw. zu ungenau formuliert und damit zu weitreichend auslegbar) und schränkt damit das Grundrecht auf selbstbestimmtes sterben zu sehr ein bzw. höhlt dieses Recht zu sehr aus. 
 

Der Gesetzgeber muss also nun die Vorschrift nicht abschaffen, er muss sie aber nachbessern. Ziel soll es sein, gewerbliche Sterbehilfeorganisationen weiterhin zu verbieten, (Palliativ-)Ärzten die passive sterbehilfe unter bestimmten Umständen jedoch zu erlauben.

Ja ,Ärzte   dürfen, wenn sie von der Ärtzekammer  und ihren Verträgen entbunden  sind,    Rezepte   ausschreiben.,aber selber sonst keine Sterbespritze  z.B .setzen.

 

Aber wenn Patient die  Medi  genommen hat,  dürfen sie gerufen werden und  müssen den Patienten beim Sterben begleiten,,,, müssen  nicht reanimieren.

(Achtung,,, Patientenverfügung ist wichtig)

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