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Aus welchem Grund lasst ihr euren Hund kastrieren?


Olly

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Ahja, jetzt habe ich es verstanden , danke :)

Gruß Iris

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schwarze Kiwi

Ich habe schon recht früh gesagt das ich keine Person hier einzeln mit meiner Meinung belästigen möchte sondern allgemein schreibe.

...

Ich frage mal ganz klar und ohne Umschweife, habe ich als Mensch das Recht meinen Hund verstümmeln zu lassen nur weil ich zb bei Rüden nicht in der Lage bin den Hund zu erziehen? Ist es dann nichts anderes als meine Unfähigkeit zu Lasten des Hundes zu ignorieren?

Olly sei mir bitte nicht böse, aber dafür das du hier allgemein fragst finde ich Urteilst du selber recht hart über diejenigen hier die ihren Hund haben kastrieren lassen (ohne medizinischen Grund).

Auch wenn du niemanden direkt ansprichst, so könnten sich jedoch all diejenigen angegriffen fühlen die eben ihren Hund aus nicht medizinischen Gründen kastrieren lassen.

Es gibt meiner Meinung nach auch noch andere (nicht medizinische) Gründe in denen eine Kastration besser für alle ist.

Es steht im Toerschutzgesetz das eine medizinische Indikation vorhanden sein muss'

diese ist aber (unter anderem) auch vorhanden wenn wegen Vorbeugung ungewollter Vermehrung kastrieren lässt!

Huhu Claudia :winken:

Dass Kastration zur Vobeugung von trächtigkeiten erlaubt ist, macht daraus noch keine medizinische Indikation!

Das sind zwei total unterschiedliche paar Schuhe ;)

Okay, ich hab mich unglücklich ausgedrückt ;)

Es steht halt darin das es nicht gegen das Gesetz verstößt wenn man Hunde (tiere) aufgrund der Vorbeugung ungewollter Vermehrung kastrieren lässt.

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tina012

Okay, ich hab mich unglücklich ausgedrückt

Es steht halt darin das es nicht gegen das Gesetz verstößt wenn man Hunde (tiere) aufgrund der Vorbeugung ungewollter Vermehrung kastrieren lässt.

Wiso sollte man den Hunde sonst kastrieren lassen ...

Nach den diskusionen hört sich dass jetzt dämlich an aber im prinzip wollen doch fast alle dass es nicht mehr welpen gibt weshalb auch immer zu viel zeit aufwand , leiden,....

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schwarze Kiwi

.. eben aus medizinischen Gründen

.. wenn der Hund immer Scheinträchtig ist und das so (mit medies und Homöopathie) nicht in den Griff zu bekommen ist

.. und aus sicherlich noch viel mehr individuellen Gründen

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Wie kann sich denn mein Hund unkontolliert vermehren? Doch nur, wenn ich als Besitzer , sorry, zu dämlich bin, um auf meine Hündin aufzupassen.

Wenn sich einer dieses Armutszeugnis ausstellen möchte....bitte!

Im Tieschutz seh ich das natürlich anders.

e015.gif

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Leider wird nicht mehr gelehrt, wie ein Gesetz zu lesen ist. Schade eigendlich, das würde vieles erklären und so manche Diskussion unnötig machen. Dabei ist es ganz einfach: Man liest das Gesetz von Oben nach Unten. Und so wird es auch angewand. Zu dem Thema ließt sich das Tierschutzgesetz so:

Erster Abschnitt

Grundsatz

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als

Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne

vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

§ 2a

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die

Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu

erlassen über Anforderungen

u.A.:

4. an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das

Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der

Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen

vorzulegen sind,

ff.

§ 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das

vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines

Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall

a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

B) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres

unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,

2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,

3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für

die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere

unerläßlich ist,

4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der

Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter

Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,

5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche

Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine

Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

Eingriffe nach Satz 2 Nr. 1 und 5 sind durch einen Tierarzt vorzunehmen; Eingriffe nach

Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 3 dürfen auch durch eine andere Person vorgenommen

werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Im Anschluss an die

Kastration eines über sieben Tage alten Schweines sind schmerzstillende Arzneimittel

einschließlich Betäubungsmittel bei dem Tier anzuwenden. Für die Eingriffe nach Satz

2 Nr. 4 gelten die §§ 8b, 9 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3

Nr. 6, Abs. 3 Satz 1 sowie § 9a entsprechend. Die Eingriffe sind spätestens zwei Wochen

vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Frist braucht nicht eingehalten zu

werden, wenn in Notfällen eine sofortige Durchführung des Eingriffes erforderlich ist;

die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die in Satz 6 genannte Frist kann von der

zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden. In der Anzeige

sind anzugeben:

1. der Zweck des Eingriffs,

2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens

und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die

Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. die Begründung für den Eingriff.

So, und nun kommt´s: Da wir hier in einem Hundeforum sind muß es noch erklärt werden: Es geht hier um das Tier im allgemeinen und nicht um den Hund speziell. Bei aller liebe zum Hund, aber es genügt nicht, sich nur die Segmente im Gesetz raus zusuchen, die einem selbst in´s Weltbild passen.

So, nun fasse ich es mal grob zusammen, von Oben nach Unten: Jeder Tier(hunde-)halter ist verpflichtet, auf sein Tier/Hund aufzupassen §§1, 2a,4.

Jetzt kommt §6: Bei einem Tier/Hund ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben verboten.

Jetzt kommt das mit der Gesundheit:

Das Verbot gilt nicht, wenn

1. der Eingriff im Einzelfall

a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder

B) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres

unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen, ff.

D.h., Wenn sich Euer Hund ständig die Rute bricht, oder eine Krankheit hat, die einen Eingriff medizinisch notwendig machen(Erkrankung der primären Geschlechtsorgane), ist eine Amputation erlaubt, muß aber beim VetAmt angegeben werden(macht i.d.R. der TA):

"In der Anzeige sind anzugeben:

1. der Zweck des Eingriffs,

2. die Art und die Zahl der für den Eingriff vorgesehenen Tiere,

3. die Art und die Durchführung des Eingriffs einschließlich der Betäubung,

4. Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer des Vorhabens,

5. Name, Anschrift und Fachkenntnisse des verantwortlichen Leiters des Vorhabens

und seines Stellvertreters sowie der durchführenden Person und die für die

Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

6. die Begründung für den Eingriff."

Jetzt kommt das, mit der Zeugungsunfähigkeitsmachung im Absatz 5: "zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche

Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine

Unfruchtbarmachung vorgenommen wird."

Das trifft auf das Tier im allg. zu, beim Hund gilt wieder "von Oben nach Unten", §§1, 2a,4.

Da dies für den Hund durch die allgeine Leinenpflicht durch zusetzen ist, wird und ist dies im Falle eines Rechtstreites so angewendet /worden. Dummerweise hat ein Tierarzt in seiner Anzeige beim VetAmt bei der Kastration eines Hundes die Zeugungsunfähigkeitsmachung angegeben.

Bei Verurteilung drohen 2 Jahre Haft, bzw. 50.000,-€ Strafe.

Nun zu mir: Ich habe beruflich (Schädlingsbekämpfer IHK gepr.) mit dem Tierschutzgesetz zu tun und mußte mich in meiner Ausbildung und den Weiterbildungen damit auseinandersetzen: z.B. §4 TierSchG.

Zum Nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tierschg/gesamt.pdf

Jetzt kann sich jeder ein Bild machen, was passieren kann. Lest Euch die Berichte durch, kommt zu Eueren eigenen Entschluß und den möglichen Konsequenzen in allen Richtungen.

Bei den meisten Problemen hängt das Problem an der anderen Seite der Leine. Das soll keinen Angriff an Euch sein, wenn Ihr Euch angesprochen fühlt. Aber in der Zeit, wo man zwei Einkünfte braucht, um "um die Runden" zu kommen, bleibt das Haustier meist auf der Strecke und somit die Ausbildung/Erziehung. Warum boomen denn die ganzen Tier-Nanny´s, Hundepsychologen u.Ä.? Bei erzieherischen Mängeln hilft die Kastration nicht, diese auszumerzen.

Aber das Gesetz so zu lesen, das es einem in den Kram passt, kann gefährlich sein. Logisch, oder? Würdet Ihr, z.B., mit einem frisierten MoFa (70Km/h) auf der Autobahn fahren? Bauartbedingt darf ja jedes Fahrzeug, welches über 60Km/h fahren kann, auf der Autobahn fahren. Bringt dann mal vor der Polizei dieses Argument...

Denn das Frisieren ist ja schon verboten...

Ich will jetzt niemanden verurteilen, vieleicht wussten die es nicht besser. Aber ich kann Euch die rechtlichen Folgen aufzeigen und denjenigen belehren, der es genau wissen will. Im Grunde muß es jeder für sich ausmachen. Nur es soll sich jeder in Acht nehmen, der im Zuge des Verhaltens eines Hundes dringend zur Kastration rät. Auch das ist eine Anstiftung zur Straftat.

Geschehenn bei sog. Hundetrainer...

Gruß, Bigdog

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mialour

Entschuldige bitte BigDog, aber ich weiß 100%ig, dass ich meinem Hund Leid zugefügt hätte, wenn ich ihn intakt gelassen hätte.

Ab wann ist es denn Tierquälerei, einem sehr triebigen Hund die Fortpflanzung zu verbieten und ihn seiner Lebensqualität mangels Bewegung zu berauben?

Wohl rechtlich nicht- doch aber moralisch.

Und da interessieren mich deine Gesetztestexte leider herzlich wenig.

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Und da interessieren mich deine Gesetztestexte leider herzlich wenig.
http://www.polar-chat.de/topic.php?id=48729&goto=943971

Sind nicht meine oder Deine Gesetze, sondern unsere Gesetze. Über Sinn und Unsinn von Gesetzen soll hier auch nicht gestritten werden. Ich finde auch so manche Gesetze unsinnig, aber trotzdem muß man sich dran halten. Klingt komisch, ist aber so...

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schwarze Kiwi
Wie kann sich denn mein Hund unkontolliert vermehren? Doch nur, wenn ich als Besitzer , sorry, zu dämlich bin, um auf meine Hündin aufzupassen.

Wenn sich einer dieses Armutszeugnis ausstellen möchte....bitte!

Im Tieschutz seh ich das natürlich anders.

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http://www.polar-chat.de/topic.php?id=48729&goto=943878

ich frage mich warum hier so ein Unterschied zu Tierschutz gemacht wird?

Auch ein Züchter kann einem Käufer nur vor den Kopf schauen, und auch da kann es sein das der Käufer nen "UPS - Wurf" hat oder aber "einfach mal so" Welpen haben will.

Bei mir waren es die Umstände die mich zu einer Kastration bewogen haben,

armseelig komme ich mir deshalb nicht vor.

Die jetzige schon anfängliche hitzige Diksussion meinte ich übrigens als ich am Anfang schrieb ich ahne das es böse endet ...

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mialour

@BisDog

War mir klar, dass du dir das rauspickst.

Unglücklich formuliert- aber damit meinte ich eigentlich deine Ambition, diese Texte hier reinzustellen.

Ist alles rechtlich so- das kann ja sein.

Dennoch ist die moralische Komponente nicht ausser Acht zu lassen.

Und wenn ein Mörder "nur" so und so lange in den Knast wandert, weil das Gesetz keine längere Zeit vorsieht, dann ist das auch so- aber ich muss es nicht gutheißen.

Und wenn ich es für medizinisch notwendig halte, meinen Hund kastrieren zu lassen, dann mach ich das und dann interessiert mich das Gesetz nicht.

Das ist doch aber genau meine Frage.

Ist es nicht auch tierschutzrelevant, wenn der Hund aufgrund des nicht befriedigten Triebes leidet?

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