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Worüber habt ihr euch heute geärgert?


Estray

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Wie wohnen dort jetzt fast drei Jahre. Und wir machen nichts anders als in den vergangenen zwei Jahren.

Ja, sie wollen uns eindeutig loswerden und haben eigentlich keinen Grund dazu.
Ich halte das psychisch allerdings nicht aus. Leider bin ich nicht gerade der stabilste Mensch. 

 

vor 18 Minuten schrieb gatil:

 

Aber erstmal rechtlich absichern, Beweise sammeln und erstmal sagen, dass man nicht gewillt ist zu gehen. Die sollen kündigen.

 

Wenn ihr gekündigt werdet, steht euch eine Entschädigung zu, die sich nach Höhe der Miete und Dauer an Jahren berechnet. Wenn ihr selbst kündigt, kriegt ihr nichts.

 

Blöd, mein Freund hat ihr wohl schon geschrieben, dass wir gehen werden sobald uns das möglich ist, da wir auf so einen Kindergarten keine Lust haben. 

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Vielleicht könnt ihr mir ja auch sagen, ob wir die Vermieter ins Haus lassen müssen wenn sie das sagen. 
Das schrieb die Vermieterin nämlich auch, dass sie in den nächsten Tagen hier in die Wohnung will. 

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vor 12 Minuten schrieb Annali:

 

@gatil Einen Rechtsanspruch auf Entschädigung bei Kündigung durch den Vermieter gibt es nicht (man kann natürlich etwas aushandeln). Verwechselst du das eventuell mit dem Arbeitsrecht?

 

Ich kenne nur mehrere Fälle, in denen Mietern - die allerdings deutlich länger wohnten (bis zu 30 Jahren) - nach einer Kündigung durch den Vermieter, noch nicht mal wegen Eigenbedarf - eine Ablöse gezahlt wurde. Ausgehandelt war in einem Fall ein Betrag bei Auszug innerhalb eines Jahres, dann fand man aber etwas deutlich früher, worauf noch mal ein Betrag gezahlt wurde. Ist wohl Verhandlungssache.

Was man da machen kann, kann nur ein Anwalt klarlegen.

 

Mir widerstrebt es, Menschen, die durch Mobbing, verbrecherische Machenschaften (Reifen) und Psychoterror Druck ausüben, einfach so an ihr Ziel kommen zu lassen.

Diese Opferrolle würde ich nicht annehmen wollen.

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@Regenmacher Ich würde sofort zum nächstgelegenen Mieterverein gehen, wenn ihr Sorgen wegen der Anwaltskosten habt. Die kosten bei uns 65,- Euro jährlich, inklusive Rechtsschutzversicherung, falls eine Sache bis zum Gericht geht. Als Mitglied bekommt man kostenlose Rechtberatung, sooft man will. Die Anwälte hier schreiben sogar Briefe an den Vermieter&Co. Die beraten auch, wenn man wegen einer aktuellen Sache Mitglied wird. Nur mit der Rechtsschutzversicherung sieht es leider schwierig aus wegen der Wartezeit, aber ihr hättet dann schon mal eine Anwaltsberatung spezialisiert auf Mietrecht. Ich bin seit 25 Jahren Mitglied und sie haben mir schon oft geholfen (auch mit der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen).

Mieterbund Siegerland: Kümmert sich der Mieterbund auch noch um Probleme, die ich bereits habe wenn ich beitreten möchte?

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@Regenmacher Grundsätzlich habt ihr als Mieter das Hausrecht und entscheidet ganz allein, wen ihr in die Wohnung lasst.

 

Ein Begehungsrecht hat der Vermieter nur bei berechtigtem Interesse.

Gründe dafür können sein:

- eine beabsichtigte Neuvermietung (dann muss die Wohnung aber schon wirksam gekündigt sein)

- Ablesen der in der Wohnung befindlichen Zähler für die Nebenkostenabrechnung

- Begutachtung von Mängeln, die der Mieter angezeigt hat

- bei begründetem Verdacht der nicht ordnungsgemäßen Nutzung der Mietsache (z.B. Haustierhaltung trotz mietvertraglichem Verbot, unangemeldeter Untermieter, Messihaushalt, strenge Gerüche)

 

Der Vermieter muss dem Mieter mit genügend Vorlaufzeit mehrere Termine zur Auswahl stellen (unangemeldet geht also schon einmal gar nicht). Auch bei gekündigtem Mietverhältnis und beabsichtigter Neuvermietung, muss sich die Zahl der Besichtungstermine mit Mietinteressenten in Grenzen halten - der Mieter darf nicht mit zu vielen Besichtigungsterminen beeinträchtigt werden.

 

In eurem Fall kann der Vermieter seinen "Besichtigungswunsch" ja höchstens auf "begründeten Verdacht" stützen - aber einen Verdacht kann er ja wiederum gar nicht begründen (und erst recht nicht nachweisen, das müsste er nämlich gegebenenfalls). Ich sehe in eurem Fall absolut kein Recht des Vermieters auf Einlass in die Wohnung.

 

An eurer Stelle würde ich darum das "Ersuchen" höflich aber bestimmt zurückweisen, in etwa so:

 

"Sehr geehrte.....

 

Sie haben uns mit Schreiben vom .... mitgeteilt, die von uns gemietete Wohnung in den nächsten Tagen besichtigen zu wollen. Hierzu möchten wir - nach Rücksprache mit unserem rechtlichen Berater - darauf hinweisen, dass ein Vermieter nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes ein Besichtigungsrecht hat. Einen solchen berechtigten Grund vermögen wir nicht zu erkennen und lehnen daher eine Wohnungsbesichtigung ab. Sofern Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten, stellen wir anheim, Ihren vermeintlichen Rechtsanspruch auf Besichtigung der Wohnung uns gegenüber schriftlich darzulegen und zu begründen. Wir würden dies dann von unserem Anwalt prüfen lassen und Sie gegebenenfalls auf den gerichtlichen Klageweg verweisen.

 

Hochachtungsvoll

 

..."

 

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@gatil Ablösen im Mietrecht kommen durchaus oft vor, allerdings fast immer frei (gerichtlich oder außergerichtlich) ausgehandelt. Eine durch ein Gericht ausgeurteilte Entschädigung kommt nur sehr selten einmal vor und dann eher bei solchen Härtefällen, wie du sie geschildert hast (zum Beispiel 30 Jahre Mietverhältnis, oder auch schwerbehinderter Mieter).

 

Einen regelmäßigen Anspruch, ähnlich wie im Arbeitsrecht, gibt es aber nicht. Das liegt zum einen daran, dass sich hier nicht zwingend ein Unternehmen und eine Privatperson gegenüberstehen, sondern auch auf der Vermieterseite sehr oft Privatpersonen zu finden sind.  Das ist beim Arbeitsrecht anders - hier steht ja immer der "stärkere" Unternehmer/das Unternehmen dem "schwachen" Arbeitnehmer (Verbraucher) gegenüber.

Weiterer Grund: anders als beim Arbeitsverhältnis, wo der gekündigte Arbeitnehmer während des Prozesses nicht mehr im Unternehmen tätig ist und ihm eine Wiederaufnahme der Tätigkeit dann nicht mehr zuzumuten ist (darum dann die Abfindung), ist es beim Mietrecht ja normalerweise so, dass nicht der Mieter klagt, um sich gegen die Kündigung zu wehren, sondern der Mieter einfach der Kündigung widerspricht und in der Wohnung bleibt. Klagen muss dann der Vermieter auf Räumung und im Zuge dieser Räumungsklage wird dann die Kündigung vom Gericht auf den Prüfstand gestellt. Natürlich kann ein solches Gerichtsverfahren dann wiederum mit einem Vergleich enden, der eine Entschädigungszahlung vorsieht (die Chancen eine gute Abfindung zu erhalten, stehen dann gut, wenn das Gericht schon in der Verhandlung signalisiert, die Kündigung als nicht begründet anzusehen und zugleich der Vermieter den Mieter unbedingt loswerden will).

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Hier sind noch gute Verhaltenstipps, falls besichtigt wird.

https://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-164-das-besichtigungsrecht-des-vermieters.htm

"Sorgen Sie dafür, dass Sie bei einer Wohnungsbesichtigung nicht allein sind. Nachbarn und Bekannte stärken Ihnen den Rücken und können wichtige Zeugen sein."

 

@Annali Da steht allerdings auch:

 

"Aber Achtung: Mieter sollten ein Besichtigungsbegehren des Vermieters nicht leichtfertig ablehnen. Denn eine unberechtigte Verweigerung der Besichtigung gibt dem Vermieter das Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Auch dies hat der BGH schon entschieden (BGH vom 5.10.2010 – VIII ZR 221/09 -, WuM 11, 13)."

 

"Das Besichtigungsrecht besteht nur, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher schriftlich angemeldet wird. Eine kürzere Frist gilt nur in Notfällen, wie zum Beispiel bei dringenden Reparaturen. Ist Ihnen der Termin ungelegen, so können Sie ihn absagen und zwei oder drei Ausweichtermine benennen (siehe Musterschreiben 1 unten)."

 

@Regenmacher Hattet ihr nicht einen schlimmen Wasserschaden?

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